Schulpflichtangelegenheiten

Grüne Schreibtafel, auf der das Wort "Schulpflicht" in Kreide steht.

Die allgemeine Schulpflicht wird durch das Schulgesetz für das Land Berlin geregelt.

Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden.

Schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.

Die Schulpflicht endet mit dem Ablauf des zehnten Schulbesuchsjahres.

Kind hebt den Arm vor einer Schultafel auf der eine Glühbirne gezeichnet wurde

Gibt es Ausnahmen von der Schulpflicht?

Der Schulbesuch ist gesetzlich verpflichtend. Daher kann der Ausfall oder das Versäumen von Unterricht nur die Ausnahme sein.

Schulpflichtige Kinder können vor der Aufnahme an einer Grundschule auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Über den Antrag entscheidet die Regionale Schulaufsicht.

Grundsätzlich liegt es nicht im Ermessen des Schulamtes, Unterricht ausfallen zu lassen.

Auch die Befreiung vom Unterricht ist nur in wichtigen Gründen möglich. Welche Gründe dies sein können, an welchen Feiertagen der jeweiligen Religionsgemeinschaften die Schüler frei haben und wie Entschuldigungen bei Schulversäumnissen erfolgen müssen, ist in den Ausführungsvorschriften
über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht) geregelt.

Rechtsgrundlagen

Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht

  • AV Schulbesuchspflicht

    PDF-Dokument (57.3 kB)

Broschüre Schuldistanz

  • Broschüre Schuldistanz

    PDF-Dokument (2.3 MB)