Wenn Sie und Ihr Kind Arbeitslosengeld II vom JobCenter beziehen und Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, haben Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Bitte informieren Sie sich hierzu mit Hilfe des Merkblatts im Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Juli 2017. Es ist möglich, dass Ihr Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch weiterhin nur vom Job-Center sichergestellt wird.
Wenn das Job-Center allerdings davon ausgeht, dass ein Anspruch auf vorrangigen Unterhaltsvorschuss besteht, werden Sie dort zu einer Antragstellung aufgefordert. Das Job-Center wird Ihnen das Antragsformular zukommen lassen. Sie müssen jetzt nicht zu Ihrer Unterhaltsvorschuss-Stelle gehen, um dort persönlich einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen.
In jedem Falle erhalten Sie vom Job-Center Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine Übergangszeit (bis tatsächlich Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wird) ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen in der bisherigen Höhe.