- Führung von Vormundschaften und Pflegschaften (gesetzliche Vertretung Minderjähriger in Angelegenheiten der Personen- und/oder Vermögenssorge)
Für jedes Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht, muss der Staat aufgrund seines Wächteramtes nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung gewährleisten.