Fachbereich Leistungen des Grundbedarfs

Arbeitsgruppe Gundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung

Seit dem 01.01.2003 hat die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die klassische Sozialhilfe für Personen, die die Altersgrenze für den normalen Rentenbezug erreicht haben, und für Volljährige, die aus medizinischen Gründen nach Entscheidung des zuständigen Rententrägers als dauerhaft voll erwerbsgemindert anzusehen sind, ersetzt.

Die Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch werden auf Antrag gewährt und decken den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft.

Bei Grundsicherungsempfänger_innen wird im Normalfall darauf verzichtet, die unterhaltspflichteten Familienmitglieder heranzuziehen.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, weil sie zumindest vorübergehend voll erwerbsgemindert sind, zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs finanzielle Unterstützung, beispielsweise als Hilfe zum Lebensunterhalt.

Von diesen Leistungen ausgeschlossen sind erwerbsfähige Menschen vor Erreichen des Rentenalters und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen sofern diese keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch haben.

Dieser Personenkreis muss seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beim Jobcenter geltend machen.

Personen im normalen Rentenalter oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Volljährige hingegen haben unter Umständen einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

  • Fax an die Arbeitsgruppe: +49 30 90277-7559

Arbeitsgruppe Grundbedarfe der Sozialen Wohnhilfe

Hilfen bei Obdachlosigkeit oder drohendem Wohnungsverlust und zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Auch bei Obdachlosigkeit wird der Lebensunterhalt für ältere oder erwerbsunfähige Menschen bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen im Rahmen der normalen Sozialhilfe gedeckt.
Darüber hinaus kommen bei Vorliegen anderer besonderer sozialer Schwierigkeiten nach vorheriger Prüfung durch den Fachbereich Soziale Dienste im Einzelfall besondere Leistungen der Sozialhilfe in Betracht.
Bei kurzfristiger Inhaftierung können im Einzelfall auch Mieten während der Haft übernommen werden.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Für bestimmte ausländische Personengruppen werden während des tatsächlichen Aufenthaltes im Inland unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Asylbewerberleitungsgesetz erbracht.

Ein besonderer Service

Sofern Sie Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz im Sozialamt Tempelhof – Schöneberg erhalten, können Sie den Berlin – Pass direkt bei Ihrer Sachbearbeiter_in beantragen. Ein zusätzlicher Weg zum Bürgeramt entfällt für Sie!

Aktuelle Informationen zu den Kosten der Unterkunft