Grundsicherung
Seit dem 01.01.2003 hat die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die klassische Sozialhilfe für Personen, die die Altersgrenze für den normalen Rentenbezug erreicht haben, und für Volljährige, die aus medizinischen Gründen nach Entscheidung des zuständigen Rententrägers als dauerhaft voll erwerbsgemindert anzusehen sind, ersetzt.
Die Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch werden auf Antrag gewährt und decken den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft.
Bei Grundsicherungsempfänger_innen wird im Normalfall darauf verzichtet, die unterhaltspflichteten Familienmitglieder heranzuziehen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, weil sie zumindest vorübergehend voll erwerbsgemindert sind, zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs finanzielle Unterstützung, beispielsweise als Hilfe zum Lebensunterhalt.
Von diesen Leistungen ausgeschlossen sind erwerbsfähige Menschen vor Erreichen des Rentenalters und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen sofern diese keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch haben.
Dieser Personenkreis muss seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beim Jobcenter geltend machen.
Personen im normalen Rentenalter oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Volljährige hingegen haben unter Umständen einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
- Fax an die Arbeitsgruppe: +49 30 90277-7559