Wohngeld wird im Bedarfsfall zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt. Antragsberechtigt sind sowohl Mieter (Mietzuschuss), als auch Eigentümer selbstgenutzen Wohnraumes (Lastenzuschuss). Bei der Berechnung der Höhe des Wohngeldes werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller zum Haushalt rechnenden Personen berücksichtigt. Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zur Miete oder Belastung dar.
Bei Personen, die bereits Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen und deren Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, ist zu überprüfen, ob durch die Gewährung von Wohngeld die Leistungen nach SGB II oder XII zu ersetzen sind.
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