Im Gegensatz zu freifinanzierten Wohnungen oder Wohnungen im Altbau, die im Normalfall ohne eine wohnungswirtschaftliche Bescheinigung der zuständigen Behörde bezogen werden können, ist für den Bezug einer “öffentlich geförderten Wohnung” im Sozialen Wohnungsbau beispielsweise ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Die Erteilung eines WBS hängt u.a. von der Anzahl der Familienmitglieder und der Einkommenssituation ab. Ähnliche Voraussetzungen gelten für “Vertraglich geförderte Wohnungen” (RLvF) und Wohnungen im Rahmen der integrierten (einkommensorientierten) Förderung (EOF).
In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Verfügungsberechtigte, in der Regel der Vermieter, jedoch eine Ausnahme (Freistellung) beantragen. Die Freistellung kann mit einer Ausgleichszahlung verbunden werden.
Bitte beachten Sie, dass die Wohnberechtigungsscheinstelle ab 01.06.2016 keine Sprechzeiten mehr anbietet. Die Bedienung findet ab diesem Tage nur noch bei den Bürgerämtern statt. Antragsformulare gibt es bei den Bürgerämtern und stehen auch zum Ausdrucken im Internet zur Verfügung:
WBS: www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/wohnen.shtml#wohnwirt
Anträge und Unterlagen können per Post übersandt, beim Bürgeramt oder Pförtnerdienst abgegeben oder in den Hausbriefkasten eingeworfen werden.
Fragen zum WBS werden gerne per E-Mail oder auch am Telefon beantwortet.
Kontakt:
Tempelhofer Damm 165, 12099 Berlin