Zum 1. Mai 2014 ist das Zweckentfremdungsverbot in Kraft getreten. Die Nutzung einer Wohnung als Büro, Ferienwohnung oder andere Gewerbe unterliegt nun einem Verbot und muss ausdrücklich genehmigt werden. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum das Ziel, Wohnraum für den Wohnungsmarkt zum dauerhaften bzw. längerfristigen Wohnen zu bewahren bzw. aus der zweckfremden Nutzung in eine dauerhafte bzw. längerfristige Wohnnutzung zurückzuführen. Unter die Zweckentfremdung fallen auch leerstehende Wohnungen oder der Abriss von Wohnraum.
Ausgenommen sind Wohnräume, die einen Bestandsschutz genießen (z.B. gewerbliche Nutzung, die zum Beginn des Verbots am 1. Mai 2014 bereits bestand). Diese Nutzung stellt bis zu deren Beendigung keine Zweckentfremdung dar. Für Ferienwohnungen gilt ein Bestandsschutz bis zum 30. April 2016, sofern die Nutzung bis zum 31. Juli 2014 beim Bezirksamt schriftlich vom Verfügungsberechtigten (in der Regel der Eigentümer oder Vermieter) angezeigt wurde.
Das Zweckentfremdungsverbot stellt ein strenges Verbot mit der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung dar („restriktives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt“). Der Gesetzgeber hat der Behörde hierbei die Ermessensausübung weitgehend vorbestimmt, indem die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung („Zweckentfremdungsgenehmigung“) der Regelfall ist, und die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung die Ausnahme darstellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beantragung einer Zweckentfremdungsgenehmigung gebührenpflichtig ist.
Für die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung fällt eine Gebühr von 225,00 € an. Auch die Antragsrücknahme oder Ablehnung ist gebührenpflichtig. Hierfür fällt je nach entstandenem Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 22,50 € und 112,50 € an.
Weitere Informationen (Rechtsvorschriften, Antragsformulare) finden Sie hier.
Kontakt:
Bitte beachten Sie, dass die Zweckentfremdungsstelle keine Öffnungszeiten anbietet.
Die Abgabe von Anträgen oder Antragsunterlagen ist bei den Bürgerämtern im Bezirk möglich. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der Bürgerämter des Bezirks Tempelhof-Schöneberg. Für die Abgabe von Anträgen oder anderen Unterlagen ist eine Terminvereinbarung mit dem Bürgeramt nicht erforderlich.
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