- Sie haben die Möglichkeit die Wiederannahme eines vorehelichen Namens nach Scheidung oder Tod des Ehepartners zu erklären.
- Sollten Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keinen Ehenamen bestimmt haben, sich aber im Nachhinein für einen Ehenamen entscheiden oder sonstige namensgestaltende Erklärungen (z. B. Doppelname) nach den Vorschriften des BGB wünschen, können Sie hierzu eine Erklärung abgeben.
- Weitere Erklärungsmöglichkeiten ergeben sich für Spätaussiedler,
- gemäß § 94 Bundesvertriebenengesetz oder
- nach einer Einbürgerung gemäß Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)