Seit dem Inkrafttreten des „Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung“ vom 6. Februar 1875 bzw. ab dem 1. Januar 1876 sind die Standesämter in Deutschland das Amt für Angelegenheiten des Personenstands. Dazu gehören insbesondere die Führung der Register und die Erstellung von Urkunden.
Seit diesem Zeitpunkt kann die bürgerlich-rechtliche Ehe auch nur noch vor einem Standesbeamten geschlossen werden.
Vorher wurde Ereignisse wie Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle nur in den von Pfarrämtern geführten Kirchenregistern vermerkt. Ursprünglich waren diese Register nur für kirchliche Zwecke gedacht. Bald wurden diese Register jedoch auch für den Staat interessant, der sie fortan unter staatliche Aufsicht stellte und Einfluss auf die Führung der Register nahm.
Der Aufgabenbereich der Standesämter wurde im Laufe der Jahre immer umfangreicher.
So werden mittlerweile in den Standesämtern Vaterschaftsanerkennungen beurkundet, namensrechtliche Erklärungen entgegengenommen und beglaubigt und eidesstattliche Erklärungen in Personenstandsrechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen sowie Ehefähigkeitszeugnisse erstellt, die für die Eheschließung im Ausland nötig sind.
Außerdem ermöglichte am 1. August 2001 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft erstmals homosexuellen Paaren, ihre Partnerschaft unter den rechtlichen Schutz des Staates zu stellen.
Seit dem 1. Oktober 2017 steht gleichgeschlechtlichen Personen nunmehr die Ehe offen, sodass seit diesem Datum keine Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden können.