Informationen für Finder_innen

Wenn Sie eine verlorene Sache auf dem Berliner Stadtgebiet gefunden haben und mangels Hinweisen nicht an einen Empfangsberechtigten zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich bei der zuständigen Behörde an (§ 965 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Ausnahme: es handelt sich um einen marktfähigen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 € an Wert hat, da so genannte Bagatellfunde nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig sind.

Zuständige Behörde:

1) Bürgeramt: gemäß dem Berliner Zuständigkeitskatalog (Nr. 22c ASOG Bln – Anlage) sind die Berliner Bürgerämter für die Anzeigenaufnahme und Annahme von Fundsachen verantwortlich.

2) Zentrales Fundbüro für Berlin: Das Fundbüro ist zwar lediglich die zentrale Verwahr- und Verwertungsstelle für Fundsachen, nimmt diese aber selbstverständlich auch direkt entgegen.

3) Berliner Polizei: Außerhalb der Öffnungszeiten des Fundbüros bzw. der Bürgerämter werden die Fundsachen auch von den Abschnitten der Berliner Polizei entgegengenommen.

Ausnahme: Sperrige Fundsachen wie Fahrräder, Kinderwagen, große Koffer etc. können aus logistischen Gründen nicht von den Bürgerämtern angenommen werden und sind deshalb bei der Polizei bzw. dem Zentralen Fundbüro anzuzeigen und abzugeben.

Bei der Anzeigenaufnahme können Sie auch die Erklärung zu Ihren Fundrechten abgeben.

Hinweis: Bei verspäteter Anzeige der Fundsache sind die Fundrechte ausgeschlossen.

Das BGB sieht folgende Rechte für Sie als Finder_in vor:

1. Finderlohn (§ 971 BGB):

Wenn eine Fundsache an einen Empfangsberechtigten zurückgegeben werden kann, können Sie von ihr_m einen Finderlohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicher Mindestanspruch 5 % des Wertes der Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 € wert, wird der Finderlohn von dem darüber hinaus gehenden Mehrwert mit 3 % berechnet.

Zur Vereinfachung der Angelegenheit können Sie die Behörde mit dem Einzug des Finderlohns beauftragen, welcher Ihnen dann umgehend überwiesen wird. In diesem Fall müssten Sie bitte auch Ihre Bankverbindung mit angeben.

2. Eigentum (§ 973 BGB):

Kann die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) wieder an einen Empfangsberechtigten zurückgegeben werden, erwerben Sie das Eigentum an der Sache. Sie werden grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung informiert.

Ausnahmen: Handelt es sich bei den Fundsachen um Dokumente, Schlüssel oder nicht-löschbare Datenträger, ist der Eigentumsübergang ausgeschlossen.

Verzichten Sie entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht dieses Recht auf die Stadt Berlin über (§ 976 BGB) und die Sache wird gemäß der Landeshaushaltsordnung (LHO) dem Zustand entsprechend verwertet.

3. Aufwendungsersatz (§ 970 BGB):

Erstattungsfähige Aufwendungen:

a) spezielle Lagerung von Fundsachen
b) Ermittlung von Empfangsberechtigten (z.B. Meldeauskunft vom Bürgeramt)

Nicht erstattungsfähige Aufwendungen (nicht im Gesetz aufgeführt):

c) Wegekosten (innerhalb einer Gemeinde sind alle verpflichtenden Fahrten zumutbar)
d) Arbeitsausfall (Fundanzeigen gehören zu den Bürgerpflichten)

Am Schluss erhalten Sie als Nachweis über die Abgabe der Sache einen Ausdruck der Fundanzeige, mit dem Sie später Ihre Rechte geltend machen können.

Abschließender Hinweis: Funde in Behörden bzw. auf deren Gelände sowie in den Verkehrsmitteln lassen für Sie nur eingeschränkte Fundrechte zu (§ 978 BGB).
Hier ist ein Eigentumsanspruch ausgeschlossen und der Finderlohnanspruch ist halbiert, wenn die Sache mehr als 50,00 € an Wert hat.