ehrenamtliche Richter_innen

Justitia, hölzener Richterhammer und ein aufgeschlagenes Buch
  • Ehrenamtliche Richter_innen für das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

    Ehrenamtliche Richter_innen nehmen Aufgaben der Rechtsprechung wahr. Beim Verwaltungsgericht müssen an vielen Entscheidungen neben drei Berufsrichter_innen zwei ehrenamtliche Richter_innen mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter_innen wirken bei der mündlichen Verhandlung, der sich daran anschließenden Beratung und der Abstimmung bei der Entscheidung mit. Bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung sind sie mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichter_innen ausgestattet.

    Die Tätigkeit ist für allgemein interessierte Bürger_innen reizvoll und ein anerkennenswerter Dienst am Gemeinwohl.

    Aktuell sucht der Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin ehrenamtliche Richter_innen sowohl für das Verwaltungsgericht Berlin als auch für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
    Ein möglichst gleicher Anteil von Frauen und Männern ist erwünscht.
    Nach § 28 i. V. m. § 185 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) stellen die Bezirke eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter_innen auf.
    Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der BVV, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich (§ 28 Satz 4 VwGO).

    Zu beachten ist:
    • die vorgeschlagenen Personen müssen ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben (§ 20 Satz 2 VwGO) und müssen das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus von Berlin besitzen;
    • ehrenamtlich in der öffentlichen Verwaltung tätige Personen (z.B. Bürgerdeputierte) können gemäß § 22 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 186 VwGO nicht zu ehrenamtlichen Richter_innen berufen werden;
    • Personen, die verbeamtet oder angestellt bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts tätig sind oder in anderer Weise im öffentlichen Dienst Tätige sind ausgeschlossen;
    • ehrenamtliche Richter_innen müssen deutsche Staatsbürger_innen sein und sollen das 25. Lebensjahr vollendet haben.

    Die Vorschlagsliste soll nach Beschlussfassung durch die BVV bis zum 30. März 2023 bei der Präsidentin des Verwaltungsgerichts vorliegen. Die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter_innen wird vom Bezirkswahlamt erstellt und der BVV zur Beschlussfassung vorgelegt.

    Die Bewerbungsunterlagen und die Voraussetzungen, die für die Kandidatur als ehrenamtliche_r Richter_in zu beachten sind, finden Sie hier auf unserer Internetseite. Außerdem finden sie hier weitergehende Informationen über ehrenamtliche Richter_innen.

    Für weitere Auskünfte steht Ihnen die einheitliche Behördenrufnummer des Landes Berlin unter der Rufnummer 115 zur Verfügung.

  • Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dient dem Schutz des bzw. der Einzelnen gegen widerrechtliche Maßnahmen der Verwaltung. Sieht sich jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen individuellen Rechten verletzt, so steht ihm unabhängig von der Art der behördlichen Maßnahmen der Rechtsweg offen.
    So finden sich heute vor den Verwaltungsgerichten Rechtsstreitigkeiten aus vielen Lebensbereichen. Das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht entscheidet im Wesentlichen über Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes.

  • Was sind die Aufgaben der ehrenamtlichen Richter_innen?

    Ehrenamtliche Richter_innen nehmen Aufgaben der Rechtsprechung wahr. Beim Verwaltungsgericht müssen an vielen Entscheidungen neben drei Berufsrichter_innen zwei ehrenamtliche Richter_innen mitwirken. Diese fünf Richter_innen bilden eine Kammer; die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter_innen umfasst die mündliche Verhandlung, die sich daran anschließende Beratung und die Abstimmung der Entscheidung.

    Ehrenamtliche Richter_innen haben bei der Amtsausübung die gleichen Rechte und Befugnisse wie die Berufsrichter_innen, verfügen aber regelmäßig nicht über dessen juristische Ausbildung, sondern entscheiden als Laien mit. Der Sachverhalt und die Rechtsfragen werden durch die Berufsrichter_innen so aufbereitet, dass die ehrenamtlichen Richter_innen in die Lage versetzt werden, im Einzelfall nach Recht und Gesetz mitzuentscheiden.

    Die Tätigkeit ist für allgemein interessierte Bürger_innen reizvoll und ein anerkennenswerter Dienst am Gemeinwesen. Die Rechtsstreitigkeiten, über die das Verwaltungsgericht entscheidet, berühren nahezu alle Lebensbereiche (z.B. Straßen- und Straßenverkehrsrecht, Gewerberecht, Ausländer- u. Asylrecht, Beamtenrecht, Baurecht, Gesundheitsrecht, Sozialhilferecht, offene Vermögensfragen) und ermöglichen interessante Einblicke in die Verwaltungstätigkeit des Staates, deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht im Einzelfall zu überprüfen hat.
    Ehrenamtliche Richter_innen unterliegen wie auch Berufsrichter_innen der Verschwiegenheit; insbesondere haben sie das Beratungsgeheimnis zu wahren.

  • Welche persönlichen Voraussetzungen müssen die ehrenamtlichen Richter_innen erfüllen?

    Ehrenamtliche Richter_innen müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sollen mindestens 25 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz in Berlin haben.

    Ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind oder denen in Folge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde oder gegen die ein Strafverfahren schwebt, das zur Aberkennung dieser Fähigkeit führen kann.

    Ausgeschlossen ist auch, wer hinsichtlich seines Vermögens unter Betreuung steht.
    Wer Mitglied des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Richter_in, Soldat_in, Beamte_r oder Angestellte_r im öffentlichen Dienst ist, kann nicht ehrenamtliche_r Richter_in in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

    Auch ehrenamtlich in der Verwaltung Tätige (z.B. Deputierte, deren Vertreter, in Sozialkommissionen Tätige, Schiedsmänner) können nicht berufen werden.

    Ausgeschlossen sind weiter Rechtsanwält_innen, Notar_innen und andere Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

  • Wie stark ist die Belastung durch die Tätigkeit als ehrenamtliche_r Richter_in?

    Die Berufung in ein ehrenamtliches Richteramt beim Verwaltungsgericht bringt gewisse Pflichten mit sich.

    So muss dem Gericht mitgeteilt werden, wann man durch Urlaub oder besondere Umstände (etwa Krankheit) verhindert ist.

    Ehrenamtliche Richter_innen sollen in der Regel nicht mehr als einmal im Monat zu Sitzungen herangezogen werden. In der gerichtlichen Praxis geschieht dies meist noch seltener.

    Ehrenamtliche Richter_innen werden jeweils zu einem Sitzungstag geladen, an dem regelmäßig über mehrere Fälle zu entscheiden ist.

    Die konkrete zeitliche Belastung an einem solchen Tag lässt sich nicht immer genau vorhersehen; der Tag sollte daher von anderen Verpflichtungen freigehalten werden.

  • Gibt es eine Entschädigung für die Tätigkeit von ehrenamtlichen Richter_innen?

    Die Entschädigung ehrenamtlicher Richter_innen ist zwar verhältnismäßig niedrig, soll aber auch sicherstellen, dass die Beisitzenden durch ihr Amt keine unbillige Belastung zu tragen haben.

    Als Ehrenamt wird die Tätigkeit nicht vergütet, ehrenamtliche Richter_innen erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung und die notwendigen Fahrtkosten. Berufstätige erhalten zusätzlich ihren Verdienstausfall ersetzt.

  • Wie kann ich mich als ehrenamtliche_r Richter_in bewerben?

    Dem Merkblatt und der Bereitschaftserklärung können Sie alle Informationen entnehmen, die für die Wahl der ehrenamtlichen Richter_innen am Verwaltungsgericht Berlin und am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidend sind. Um sich zur Aufstellung auf der Vorschlagsliste zu bewerben, füllen Sie die Bereitschaftserklärung (s. Download-Bereich) zu und senden Sie diese an das Bezirkswahlamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin.

    Für weitere Auskünfte steht Ihnen die einheitliche Behördenrufnummer des Landes Berlin unter der Rufnummer 115 zur Verfügung.

Merkblatt

  • Merkblatt ehrenamtliche Richter_innen

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (128.6 kB) - Stand: Oktober 2022

  • Anlage zum Merkblatt ehrenamtliche Richter_innen

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    PDF-Dokument (197.6 kB) - Stand: Oktober 2022

  • Bereitschaftserklärung für ehrenamtliche Richter_innen

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    PDF-Dokument (133.5 kB) - Stand: Oktober 2022