Bürgergeld-Gesetz – Zuständigkeiten der Sozialämter bleiben bestehen
Pressemitteilung Nr. 473 vom 06.12.2022
Zum 1. Januar 2023 treten die ersten Regelungen des neuen Bürgergeld-Gesetzes in Kraft. Auch für Personen, die Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII von den Sozialämtern erhalten, steigen die Regelbedarfe. Ein separater neuer Antrag ist nicht notwendig.
Hierzu erklärt Sozialstadtrat Matthias Steuckardt:
bq. “Das neue Bürgergeld-Gesetz ist noch nicht verkündet und schon jetzt fragen sich viele Menschen, was sich zum 1. Januar 2023 für sie ändert. Bei einigen ist aufgrund der vollmundigen Versprechen der Bundesregierung womöglich der falsche Eindruck entstanden, das Bürgergeld sei eine komplett neue Leistung – vergleichbar mit einem bedingungslosen Grundeinkommen. Für Personen im Leistungsbezug nach SGB XII gilt: Sie müssen keinen neuen Antrag stellen, um den nunmehr erhöhten Regelbedarf zu erhalten. Das Amt für Soziales bleibt weiterhin für Sie zuständig.”
Das neue Bürgergeld ersetzt nicht die Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, etc.). Dementsprechend ändern sich die Zuständigkeiten nicht. Auch die neuen Einkommens- und Vermögensgrenzen im SGB IX und SGB XII werden automatisch angepasst.
Kontakt:
Abteilung Bürgerdienste, Soziales und Senioren
Referent des Bezirksstadtrats
Maximilian Müller