Die Friedhofsverwaltung gibt bekannt, dass die gesetzliche Ruhezeit gemäß
§ 11 Friedhofsgesetz nachstehend aufgeführter Grabstätten auf den landeseigenen Friedhöfen am 31. Dezember 2020 abläuft.
Folgende Friedhöfe sind betroffen:
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Städtischer Friedhof Schöneberg I
Eisackstraße 40a, 10827 Berlin -
Städtischer Friedhof Schöneberg II
Eythstraße 1-25, 12105 Berlin -
Städtischer Friedhof Schöneberg III
Stubenrauchstraße 43-45, 12161 Berlin -
Städtischer Friedhof Schöneberg IV
Friedhof Am Priesterweg, 10829 Berlin -
Heidefriedhof
Reißeckstraße 14, 12107 Berlin -
Tempelhofer Parkfriedhof
Gottlieb-Dunkel-Straße 26, 12099 Berlin
Folgende Grabstätten sind betroffen:
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Erd- und Urnen-Reihengrabstätten
beerdigt bis zum 31. Dezember 2000 -
Erd- und Urnen-Wahlgrabstätten
beerdigt oder erworben bis zu 31. Dezember 2000 -
Erd- und Urnen-Familiengrabstätten
beerdigt oder erworben bis zum 31. Dezember 1960 bzw. 31. Dezember 2000 -
Urnenwandgrabstätten
beigesetzt oder erworben bis zum 31. Dezember 2000
In dieser Bekanntgabe sind sämtliche Grabstätten eingeschlossen, deren Ruhezeit schon früher erloschen ist. Mit Ablauf der Ruhezeit erlischt auch das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten, sofern keine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgte. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes von Reihengrabstätten ist ausgeschlossen.