Die zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten des Bezirks, also die im Bezirk wohnenden Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und die im Bezirk wohnenden EU-Bürger_innen, haben darüber hinaus das Recht, durch Bürgerbegehren in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung gemäß §§ 12 und 13 BezVG Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid zu beantragen (Bürgerbegehren: siehe § 45 BezVG / Bürgerentscheid:siehe § 46 BezVG).
Grundsätzlich sind Bürgerbegehren zu allen Themenbereichen möglich, in denen die Bezirksverordnetenversammlung beschlussberechtigt ist. Einschränkungen gibt es beim Bezirkshaushalt und in Fragen der Bauleitplanung.
Das Bürgerbegehren muss darauf gerichtet sein, einen Bürgerentscheid zu einer Frage herbeizuführen, die mit einem „Ja” oder „Nein” beantwortet werden kann. Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksamt anzuzeigen, das innerhalb eines Monats über seine Zulässigkeit entscheidet.
Erste Anlaufstelle im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg ist das Büro des Bezirksbürgermeisters.
Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von 6 Monaten von mindestens 3% der Wahlberechtigten des Bezirks unterstützt worden ist. Gemessen an der Zahl der Wahlberechtigten zur BVV-Wahl 2011 wären das im Bezirk Tempelhof-Schöneberg rund 7.596 Unterschriften.
Bestätigt das Bezirksamt, dass ein Bürgerbegehren nach dieser Maßgabe zustande gekommen ist, findet nach spätestens vier Monaten ein Bürgerentscheid statt. Dieser gilt als angenommen, wenn mindestens 10% der im Bezirk wahlberechtigten Bürger_innen an der Abstimmung teilnehmen und eine Mehrheit von ihnen für die Vorlage stimmt.
Weitere Informationen zu den Themen Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid finden Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.
Auf dem Berliner Vorschrifteninformationssystem können Sie das Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) einsehen.