Gesetzliche Grundlage und Aufgaben des Beirates für Menschen mit Behinderung

Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung - Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)

§ 7 - Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung


(5) In den Bezirken wird ein Beirat von und für Menschen mit Behinderung gebildet. Er arbeitet eng mit dem oder der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung zusammen und gibt diesem oder dieser sowie dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen zu Fragen des Lebens von Menschen mit Behinderung im Bezirk.

(6) Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung.

Auszug aus der Geschäftsordnung

§ 1 Grundsätze

  1. Der Beirat vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderung des Bezirks in allen Lebensbereichen. Er wirkt Ausgrenzungen und Diskriminierungen entgegen.
  2. Seine vorrangige Aufgabe ist es, dazu beizutragen, die Lebensverhältnisse
    der im Bezirk wohnenden Menschen mit Behinderung zu verbessern, die
    Chancengleichheit in der Gesellschaft herzustellen sowie durch eigenständige
    Initiativen die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Dies geschieht unter anderem durch gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen mit anderen Gruppen und Verbänden.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Beirat berät die oder den Beauftragte(n) für Menschen mit Behinderung des Bezirksamtes (nachfolgend Behindertenbeauftragte® genannt), das Bezirksamt, und die Bezirksverordnetenversammlung (nachfolgend BVV genannt) in allen Angelegenheiten, die in Reinickendorf lebende Menschen mit Behinderung betreffen.
  2. Der Beirat hat das Recht, über die oder den Behindertenbeauftragte(n) oder seinen Vorstand an das Bezirksamt heranzutreten, Anregungen zu geben und auf eine Änderung unzureichender Bedingungen hinzuwirken. Das Bezirksamt unterrichtet die BVV gemäß §§ 15 und 36 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes.
  • Geschäftsordnung des Beirates

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