In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze nicht gefällt, gerodet oder massiv zurück geschnitten werden.
Dies gilt auch wenn eine Fällgenehmigung vorliegt.
Beim Vorliegen sehr schwerwiegender Gründe kann durch das Umwelt- und Naturschutzamt in Einzelfällen und ggf. unter Auflagen eine Ausnahme von diesem Verbot zugelassen werden.
Hierfür muss u.a. die Erfüllung folgender Mindestanforderungen sichergestellt sein:
- Für Arbeiten an geschützten Bäumen, wie Beschneiden oder Fällung, muss eine Genehmigung nach Baumschutzverordnung (BaumSchVO) vorliegen.
- Eine durch die Verschiebung der Arbeiten entstehende unzumutbare Belastung muss vom Antragsteller glaubhaft nachgewiesen werden.
- Die Arbeiten müssen im zu prüfenden Einzelfall mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zulassung einer Ausnahme. Sowohl eine aus dem Antrag resultierende Ablehnung, als auch eine erteilte Ausnahmegenehmigung sind kostenpflichtig.
Weitergehende Informationen zum Freilandartenschutz einschließlich Hinweisen zur Gebäudesanierung und der Feststellung von Vogel- bzw. Fledermaus-Lebensstätten sowie einer Erläuterung des rechtlichen Rahmens für Ausnahmen bei der Beseitigung von Bäumen oder anderen Gehölzen hat die zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht.