Was ist eine städtebauliche Erhaltungsverordnung?
Nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch ist geregelt, dass „die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung (in Berlin Rechtsverordnung) Gebiete bezeichnen kann, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen“. Mit der Erhaltungsverordnung gilt also ein Genehmigungsvorbehalt. Der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen einer gesonderten Genehmigung. Es wird die Zulässigkeit eines Vorhabens anhand von prägenden Merkmalen geprüft und entschieden, ob sich dieses Vorhaben im Sinne der Erhaltungsgründe in die städtebauliche Eigenart störungsfrei einfügt.
Die städtebauliche Erhaltungsverordnung ist auf den Erhalt historisch gewachsener Strukturen ausgerichtet, der städtebauliche Zusammenhang von baulichen Anlagen steht hierbei im Vordergrund. Städtebauliche Erhaltungsgründe liegen dann vor, wenn eine Beziehung von Gebäuden zur Stadtstruktur und ihre stadträumliche Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen gegeben ist. Eine Anlage muss allein oder im Zusammenhang mit anderen Anlagen prägend für die Stadtgestalt, das Ortsbild oder das Landschaftsbild sein, um vom Zweck der Erhaltungsverordnung erfasst zu werden. Außerdem muss sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sein.
Im Bezirk Reinickendorf sind städtebauliche Erhaltungsverordnungen für derzeit vier Gebiete erlassen worden (zur Karte im FIS-Broker). Liegt Ihr Vorhaben innerhalb dieser Gebiete, ist es erforderlich einen erhaltungsrechtlichen Antrag zu stellen. Das Antragsformular steht Ihnen hier als PDF-Formular zum Download zur Verfügung.