Städtebauliche Erhaltungsgebiete

Altbau mit Solardach in Berlin

Was ist eine städtebauliche Erhaltungsverordnung?

Nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch ist geregelt, dass „die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung (in Berlin Rechtsverordnung) Gebiete bezeichnen kann, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen“. Mit der Erhaltungsverordnung gilt also ein Genehmigungsvorbehalt. Der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen einer gesonderten Genehmigung. Es wird die Zulässigkeit eines Vorhabens anhand von prägenden Merkmalen geprüft und entschieden, ob sich dieses Vorhaben im Sinne der Erhaltungsgründe in die städtebauliche Eigenart störungsfrei einfügt.

Die städtebauliche Erhaltungsverordnung ist auf den Erhalt historisch gewachsener Strukturen ausgerichtet, der städtebauliche Zusammenhang von baulichen Anlagen steht hierbei im Vordergrund. Städtebauliche Erhaltungsgründe liegen dann vor, wenn eine Beziehung von Gebäuden zur Stadtstruktur und ihre stadträumliche Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen gegeben ist. Eine Anlage muss allein oder im Zusammenhang mit anderen Anlagen prägend für die Stadtgestalt, das Ortsbild oder das Landschaftsbild sein, um vom Zweck der Erhaltungsverordnung erfasst zu werden. Außerdem muss sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sein.

Im Bezirk Reinickendorf sind städtebauliche Erhaltungsverordnungen für derzeit vier Gebiete erlassen worden (zur Karte im FIS-Broker). Liegt Ihr Vorhaben innerhalb dieser Gebiete, ist es erforderlich einen erhaltungsrechtlichen Antrag zu stellen. Das Antragsformular steht Ihnen hier als PDF-Formular zum Download zur Verfügung.

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  • Antrag auf Genehmigung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

    PDF-Dokument (488.6 kB) - Stand: April 2024

  • Ist das Vorhaben bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig, muss der erhaltungsrechtliche Antrag zusammen mit dem Bauantrag beim Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht eingereicht werden.
  • Ist für das Vorhaben keine Baugenehmigung erforderlich, muss der erhaltungsrechtliche Antrag direkt beim Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz eingereicht werden.

Erhaltungsverordnung Frohnau

„Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Ortsteil Frohnau“ vom 18.04.1997, GVBl 17.05.1997, S. 296

Die bauliche Entwicklung des Ortsteils Frohnau führte zunehmend zu Veränderungen, die sich nachteilig auf die städtebauliche Eigenart auswirkten.

Die siedlungshistorisch geprägte, besondere städtebauliche und landschaftliche Eigenart von Frohnau zeichnet sich aus durch die offene Bauweise, durch erhaltenswerte Einzelgebäude und bauliche Ensembles – mit unterschiedlicher architektonischer Ausformung entsprechend dem jeweiligen Zeitgeschmack, – durch das qualitätvoll gestaltete Netz der öffentlichen Räume und geschwungenen Straßenzügen sowie durch die begrünten Vorgartenbereiche und dem historischen Waldbaumbestand. Insoweit ist die “Gartenstadt” in ihrer Gesamtheit als städtebaulich-landschaftliche Siedlungseinheit erlebbar und schützenswert.

Über den Bestand an besonders wertvollen einzelnen Gebäuden und Gärten hinaus soll die Grundstruktur der “Gartenstadt” in ihrem charakteristischen Zusammenwirken von baulichen und landschaftlichen Elementen bewahrt werden. Wesentliche Merkmale dieser Struktur sind die villenartige Einzelhausbebauung, die sorgfältig gestalteten Einfriedungen und Nebengebäude, die gärtnerisch angelegten Vorgärten, die Topographie, der gebietsprägende Restwald-, Baum- und Gehölzbestand sowie die Qualität der öffentlichen Straßenräume und Grünflächen. Jede Neubebauung soll sich in ihrer Dimension und Anordnung, in der Gestaltung der Gebäude und Nebenanlagen in die besondere städtebauliche Eigenart des Ortsteils einfügen.

Bedeutung hat darüber hinaus die Erhaltung der vor dem Zweiten Weltkrieg entstandenen geschlossenen Siedlungsbereiche mit ihrem einheitlichen baulichen Erscheinungsbild und ihren wertvollen Freiräumen.

Ansprechpartnerin im Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz
Frau Kaden
Tel.: (030) 90294-3012
E-Mail

  • Erhaltungsbereich Frohnau

    Kartenausschnitt mit dem Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung

    PDF-Dokument (1.6 MB)

  • Text der Erhaltungsverordnung Frohnau

    Auszug aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt

    PDF-Dokument (618.0 kB)

  • Begründung

    zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Ortsteil Frohnau

    PDF-Dokument (99.0 kB) - Stand: 1997

  • Faltblatt zur Erhaltungsverordnung Frohnau

    Broschüre zur Erhaltungsverordnung mit vielen wissenswerten Informationen

    PDF-Dokument (2.4 MB) - Stand: 2024

Erhaltungsverordnung Borsigsiedlung in Heiligensee

Durch Beschluss des Bezirksamtes Reinickendorf wurden am 25. Juni 2002 die Bebauungspläne XX-240a-g festgesetzt (GVBl vom 04. Juli 2002, Nr. 22). Mit der Festsetzung ist auch eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch in Kraft getreten. Diese verfolgt das Ziel, die Borsigsiedlung als geschlossene einheitliche Anlage zu bewahren und ihren städtebaulichen und baugestalterischen Wert in Zukunft zu erhalten. Die in den letzten Jahrzehnten gemeinsam mit der Siedlergemeinschaft erarbeiteten Gestaltungsregeln bilden die Grundlage für Beurteilungen. Hierbei wurde neben dem Erhalt wesentlicher Gestaltungselemente auch eine städtebaulich angemessene Entwicklung der Borsigsiedlung durch einheitliche Erweiterungsformen für ein zeitgemäßes Wohnen berücksichtigt.

Die Borsigsiedlung wurde in den 20er und 30er Jahren als Werkssiedlung der A. Borsig GmbH in Tegel auf dem rechteckigen ehemaligen Forstgelände des Gutbezirks Tegel Forst-Nord zwischen Ruppiner Chaussee, Stolpmünder, Sonnenwalder und Kiefheider Weg in der Nähe des S-Bahnhofes Heiligensee errichtet.

Das städtebauliche Konzept der Borsigsiedlung liegt in der abwechslungsreichen Gruppierung der gleichartigen Gebäudetypen, der Schaffung eines kreuzungsfreien Straßenraumes in einem raumbildenden, weit geschwungenen Straßensystem mit Ausbildung von Wohnhöfen, sowie der Freihaltung der Gartenzonen. Auch die äußere Form der Häuser mit vorgegebenen Gebäudeabmessungen sowohl im Umfang als auch in der Höhe, die einheitliche Gestaltung mit sparsamer Materialwahl, Dachform, Betonung der Horizontallinie durch liegende Fensterformate, Verhältnis von Wandflächen zu Fensterflächen, heller Putz, Einfriedung mit Staketenzäunen gehören zum Gesamtkonzept.

Ansprechpartner im Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz
Herr Mill
Tel.: (030) 90294-3037
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  • Erhaltungsbereich Heiligensee

    Kartenausschnitt mit dem Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung

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  • Broschüre Erhaltungsbereich Borsigsiedlung

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Erhaltungsverordnung Kleinhaussiedlung in Hermsdorf

Durch Beschluss des Bezirksamtes Reinickendorf wurde am 20. Februar 2001 der Bebauungsplan XX-247 festgesetzt (GVBl vom 31. März 2001). Mit der Festsetzung ist für die Siedlungshäuser zwischen Veltheimstraße, Gertrudstraße, Schildower Straße und Bertastraße auch eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch in Kraft getreten. Diese verfolgt das Ziel, die charakteristischen Merkmale der Kleinhaussiedung Hermsdorf zu schützen und zu erhalten.

Die Kleinhaussiedlung Hermsdorf wurde 1944 auf dem Gelände eines Sportplatzes begonnen, um kriegsbedingte Wohnraumnot zu lindern. Die Siedlung entstand auf der Grundlage eines vorgegebenen Siedlungs- und Hauskonzeptes als Projekt der “Hilfe zur Selbsthilfe” und wurde als zeitlich befristetes Vorhaben mit einfachen baulichen Standards (Behelfsheime) errichtet. Die zunächst sehr kleinen Siedlungshäuser (ca. 36 m² Wohnfläche) wurden überwiegend bereits in der Zeit bis Mitte der fünfziger Jahre nach vorgegeben Mustern bis auf eine Wohnfläche von etwa 58 m² erweitert. Durch die Erweiterungen wurden die Abstände zwischen den Häusern oft sehr gering. Teilweise wurden die Häuser durch Holzschuppen miteinander verbunden, so dass der Eindruck von Doppelhäusern entstand. Die Gärten dienten der kleingärtnerischen Nutzung mit einem hohen Anteil von Obstbäumen und -sträuchern sowie Nutzbeeten für die Selbstversorgung. Diese Kleinteiligkeit und nachbarschaftliche Enge hat sich bis heute erhalten und ist charakteristisch für die Siedlung.

Die charakteristischen Merkmale der Siedlung sind neben der Kleinteiligkeit die “einfache” Gestaltung der Gebäude mit hellem Putz und dunkler Dacheindeckung sowie Fenster und Türen aus Holz. Weitere Merkmale sind einheitliche Gebäudehöhen, Gebäudegrößen und Firstrichtungen der (Doppel-)Häuser, die durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert werden. Einheitliche Anbauten sollen familiengerechte Wohnhäuser ermöglichen.

Ansprechpartner im Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz
Herr Šošo
Tel.: (030) 90294-3011
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  • Erhaltungsbereich Kleinhaussiedlung in Hermsdorf

    Kartenausschnitt mit dem Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung

    PDF-Dokument (1.3 MB)

Erhaltungsverordnung Am Wiesenende in Lübars

Durch Beschluss des Bezirksamtes Reinickendorf wurde am 05. Oktober 2000 der Bebauungsplan XX-187 festgesetzt (GVBl vom 04. November 2000). Mit der Festsetzung ist für die Grundstücke Am Wiesenende 5/35, 37A, 39 auch eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch in Kraft getreten.

Diese verfolgt das Ziel, die ortsbildprägende straßenseitige Doppelhausbebauung Am Wiesenende als Teil der Kriegerheimstättensiedlung Lübars (1921 von Bruno Ahrends) in ihrer städtebaulichen Eigenart zu erhalten.

In Ergänzung zum Genehmigungsvorbehalt gem. § 172 BauGB beinhaltet der Bebauungsplan Regelungen zur Bauweise bei Anbauten (Doppelhäuser als Grenzbauten), zur Dachform und Firstrichtung und zur Bebauungstiefe. Bauliche Erweiterungen der ursprünglichen Siedlungshäuser sollen so architektonisch angepasst werden. Durch Baugrenzen wird die Stellung der Baukörper festgeschrieben, durch Ausschluss von Nebenanlagen in den seitlichen Abstandsflächen soll der Charakter der Doppelhausbebauung sowie eine optische Transparenz zwischen der Bebauung Am Wiesenende und der sich rückwärtig anschließenden offenen Landschaft am Klötzgraben gewahrt werden.

Neben der Erhaltung der straßenseitigen Doppelhausbebauung regelt der Bebauungsplan auch die maßvolle, geordnete und dem Ortsbild gestalterisch angepasste Bebauung der hinteren Grundstücksteile (2. Baureihe) sowie die Sicherung der ökologisch und landschaftlich wertvollen Grünfläche, der Klötzgrabensenke mit Ufer- und Auenvegetation.

Ansprechpartner im Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz
Herr Mill
Tel.: (030) 90294-3037
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  • Erhaltungsbereich Am Wiesenende in Lübars

    Kartenausschnitt mit dem Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung

    PDF-Dokument (1.4 MB)