Soziale Erhaltungsverordnungen dienen der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (umgangssprachlich auch „Milieuschutz“ genannt) und sind ein städtebauliches Instrument zur Sicherung des vorhandenen Wohnungsbestands. Sie werden durch das Baugesetzbuch (§§ 172 ff BauGB) geregelt.
Im Bezirk Reinickendorf wurden zwei soziale Erhaltungsgebiete festgesetzt. Das Gebiet Letteplatz und das Gebiet Scharnweberstraße / Klixstraße befinden sich im südöstlichen Teil des Bezirks im gleichnamigen Ortsteil Reinickendorf.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den sozialen Erhaltungsgebieten sowie Antragsformulare und weiterführende Informationen im Downloadbereich.
Ziel des sozialen Erhaltungsrechts
Soziale Erhaltungsverordnungen haben das Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem bestimmten Gebiet zu erhalten und einer Verdrängung entgegenzuwirken bzw. dieser vorzubeugen.
Eine mögliche Verdrängung soll insbesondere durch teure Modernisierungsmaßnahmen, Veränderungen der Struktur einer Wohnung, der Umnutzung von Wohnungen in Gewerbe oder der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen verhindert werden.
Der Milieuschutz stellt damit ein städtebauliches Instrument dar. Der vorhandene Wohnungsbestand soll gesichert und die gewachsenen Strukturen der angestammten Bevölkerung geschützt werden. Es ist jedoch kein Instrument des individuellen Mieterschutzes.
Der Milieuschutz gilt nur für zu Wohnzwecken bestimmte bauliche Anlagen. Gewerbeeinheiten unterliegen nicht dem Milieuschutz.
Bedeutung und Auswirkungen
Im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen Vorhaben der gesonderten Genehmigung durch das Bezirksamt. Dies betrifft insbesondere umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an Wohngebäuden. Die Prüfung und Entscheidung über Maßnahmen erfolgt nach den vom Bezirksamt Reinickendorf für die jeweiligen Gebiete beschlossenen Genehmigungskriterien.
Sogenannte „Luxusmodernisierungen“, aber auch andere Vorhaben, die die Mieten stark in die Höhe treiben, können versagt werden. Hierzu zählen etwa Maßnahmen, die zu einem Verlust von Wohnraum führen würden, etwa durch Abriss, Wohnungszusammenlegung oder Nutzungsänderung von Wohnen zu Gewerbe bzw. Umwandlung in Ferienwohnungen.
Darüber hinaus besteht ein Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sowie ein bezirkliches Vorkaufsrecht beim Verkauf eines Grundstückes.
Generell gilt: Sämtliche Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen im Erhaltungsverordnungsgebiet bedürfen einer Genehmigung und sind somit antragspflichtig, auch dann, wenn die Maßnahmen nach der Bauordnung Berlin (BauO Bln) verfahrensfrei sind. Ob geplante Baumaßnahmen aus erhaltungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig sind, wird durch den Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz beurteilt. Grundlage für die Prüfung bilden die Vorgaben des Milieuschutzrechts gemäß § 172 ff BauGB und die bezirklich festgesetzten erhaltungsrechtlichen Prüfkriterien.