Allgemeine Informationen
Die Käuferin oder der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien dem Bezirksamt den Verkauf eines Grundstückes anzeigen. Das Bezirksamt prüft, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob es dieses gegebenenfalls ausüben will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt das Bezirksamt dem Antragsteller hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis gemäß § 28 (1) BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.