Viele gewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wirbeltieren unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis von dem zuständigen Amt erteilt worden ist.
Darunter fallen folgende Tätigkeiten wie zum Beispiel der Betrieb
- einer tierheimähnlichen Einrichtung
- einer Tierpension
- einer Ausbildungsstätte für Schutzhunde
- eines Reit- und Fahrbetriebes
- eines Schaustellungsbetriebes.
Auch für die Tätigkeiten wie die Tiervermittlung aus dem Ausland, das Züchten oder Handeln mit Wirbeltieren, das Zur-Schau-Stellen von Tieren, das gewerbsmäßige Halten von Tieren, die Ausbildung von Hunden für Dritte oder die Anleitung der Halter zur Ausbildung ihrer Hunde sowie Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen, bedarf es der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz.