Mehrwegangebotspflicht

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Mehrwegangebotspflicht nach dem Verpackungsgesetz

Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht. Letztvertreiber sind nun gemäß § 33 und § 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) verpflichtet für Waren, die in Einwegverpackungen aus Kunststoff bzw. mit Kunststoffanteilen angeboten werden, jeweils auch eine Mehrwegverpackung anzubieten.

FAQ – Die wichtigsten Informationen zur Mehrwegangebotspflicht:

  • Für wen gilt die Mehrwegangebotspflicht?

    Von der Mehrwegangebotspflicht betroffen sind Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 80 Quadratmetern mit mehr als fünf Mitarbeitenden, die Essen und Getränke verkaufen.
    Zur Verkaufsfläche zählen auch frei zugängliche Sitz- und Aufenthaltsbereiche. Filialen werden addiert.

  • Welche Möglichkeiten zur Umsetzung der Mehrwegpflicht bestehen?

    Es können eigene Mehrwegbehälter, z.B. aus Glas, Keramik oder Kunststoff angeboten werden. Wichtig ist, dass diese für Lebensmittel geeignet sind.

    Die zweite Möglichkeit besteht darin, mit einem Unternehmen zusammenzuarbeiten, das Behältnisse im Mehrwegsystem anbietet.

  • Welche Regelungen gelten für Pfand und Rabatte?

    Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden. Die Höhe des Pfandes kann durch den Anbieter vorgegeben werden.

    Es dürfen keine Vergünstigungen oder sonstige Rabatte für Essen und Getränke in Einwegverpackungen gegenüber der Mehrwegalternative gegeben werden.

  • Müssen Kunden über die Mehrwegoption informiert werden?

    Ja. Betriebe müssen im Verkaufsbereich gut sichtbare Informationen zu ihrem Mehrwegangebot anbringen. Der Hinweis muss mindestens folgenden Text enthalten: „Speisen und Getränke in Mehrweg erhältlich.“ Bei der Lieferung von Speisen und Getränken muss während des Bestellprozesses aktiv auf die Möglichkeit der Mehrwegverpackung hingewiesen werden.

  • Müssen Betriebe Mehrwegbehälter zurücknehmen?

    Die herausgegebenen Mehrwegbehälter müssen von den Betrieben wieder zurückgenommen werden. Bei Nutzung eines Mehrwegsystems müssen alle entsprechenden Behälter des Mehrweganbieters zurückgenommen werden. Für Rücknahme, Reinigung und Ausgabe von Mehrwegbehältern sind Hygieneregelungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit zu beachten.

  • Welche Ausnahmeregelungen bei der Mehrwegangebotspflicht gibt es?

    Kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 80 m² und mit bis zu fünf Mitarbeitenden sind von der Mehrwegangebotspflicht befreit, sofern sie keine Mehrwegbehälter oder Behälter eines Mehrwegsystems anbieten können oder wollen. Diese Betriebe müssen ihren Kunden das Abfüllen von Essen und Getränken in selbst mitgebrachte saubere Mehrwegbehälter anbieten. Der Hinweis sollte mindestens folgende Information beinhalten: „Speisen und Getränke in Mehrweg erhältlich.“ Bzw.: „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehälter. Beim Befüllen der mitgebrachten Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.

  • Wird die Umsetzung der Mehrwegpflicht kontrolliert?

    Ja. Das Ordnungsamt Reinickendorf ist als zuständige Behörde berechtigt die Umsetzung der Mehrwegpflicht zu kontrollieren. Bei Nichteinhaltung der gesetzlich verpflichtenden Vorgaben aus § 33 und § 34 des Verpackungsgesetzes kann das Bußgeld bis zu 10.000 Euro betragen.

Informationsflyer zur Mehrwegangebotspflicht

  • Infozettel: Mehrweg ist Gesetz! Das ändert sich mit der Mehrwegpflicht ab 2023

    PDF-Dokument (166.8 kB)

Weitere Downloads

Die Initiative Better World Cup bietet Vordrucke für Aufsteller, Plakate und Flyer zur Mehrwegpflicht in verschiedenen Sprachen zum Download an. Hier geht es zu den Downloads.