Obwohl nach dem Jugendschutzgesetz der Erwerb und der Konsum von Alkohol durch Minderjährige klar geregelt ist, haben problematische Alkoholkonsummuster von Kindern und Jugendlichen in den letzten Jahren stark zugenommen.
Viele wissen auch nicht, dass im Rahmen des Gaststättengesetzes (§ 6GastG) ein nichtalkoholisches Getränk zum gleichen Preis wie ein auch mengenmäßig vergleichbares alkoholisches angeboten werden muss. Zudem ist jede Verkaufsstelle – auch Kioske – verpflichtet, auf die gesetzlichen Vorschriften per Aushang hinzuweisen (§ 3 JuSchG).
Die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche ist nach dem Jugendschutzgesetz nicht nur in Gaststätten und Verkaufsstellen, sondern auch sonst in der Öffentlichkeit verboten und zwar für jedermann. Ein derartiges Verhalten kann von Polizei und Ordnungsbehörden untersagt werden. Veranstalter und Gewerbetreibende handeln in diesen Fällen darüber hinaus ordnungswidrig und müssen daher mit einem Bußgeld rechnen, wenn sie Alkohol an Kinder und Jugendliche abgeben. Dies gilt auch dann, wenn sie Ihnen den Verzehr gestatten, d.h. den Konsum dulden. Hierzu zählen insbesondere die Fälle, wo für den Veranstalter oder Gewerbetreibenden bei der Alkoholabgabe an Erwachsene offenkundig ist, dass diese den Alkohol an Kinder und Jugendliche weiterreichen.