Die Bau- und Wohnungsaufsicht Reinickendorf ist Aufsichtsbehörde für die Reinickendorfer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und nimmt die Ordnungsaufgaben nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz wahr. Auf dieser Seite finden Sie einige Informationen zur Rechtslage. Bei Fragen oder Problemen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Informationen für Grundstückseigentümer
Der für Ihr Grundstück zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger meldet sich alle drei bis vier Jahre zur Durchführung einer umfassenden gebührenpflichtigen Feuerstättenschau an den vorhandenen überprüfungspflichtigen Anlagen auf Ihrem Grundstück an und führt das Kehrbuch für Ihr Grundstück. Sie sind gesetzlich verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu allen erforderlichen Räumen zu gestatten.
Sie erhalten anschließend einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, in welchen Abständen welche Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig an den Feuerungs- und Lüftungsanlagen durchgeführt werden müssen. Sie sind auf Grundlage dieses Feuerstättenbescheides verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung Ihrer Anlagen durch Beauftragung eines Schornsteinfegerbetriebes zu veranlassen. Die Arbeitsausführung kann grundsätzlich durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgen oder durch einen anderen Fachbetrieb, sofern es sich um einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handelt, der die rechtlichen Voraussetzungen besitzt und die handwerksrechtlich erforderliche Qualifikation erfüllt.
Jeder Eigentümer ist außerdem dazu verpflichtet Änderungen an kehr-und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr-und überprüfungspflichtigen Anlage dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mitzuteilen.
Informationen für Wohnungsmieter
Besitzer (Mieter) von Grundstücken und Räumen sind gesetzlich verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie anderen vom Eigentümer (Vermieter) beauftragten Schornsteinfegerbetrieben für die angemeldete Durchführung von Überprüfungsarbeiten Zutritt zu allen erforderlichen Räumen zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wurde zur Gefahrenabwehr vom Gesetzgeber insoweit eingeschränkt.
Folgen bei Missachtung der gesetzlichen Verpflichtungen
Sollten Eigentümer oder Besitzer ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeld geahndet werden können. Zudem hat die Bauaufsichtsbehörde die Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten mit einem gebührenpflichtigen Zweitbescheid sowie den verweigerten Zutritt in die Räumlichkeiten mit einer gebührenpflichtigen Duldungsanordnung und Verwaltungszwangsmaßnahmen durchzusetzen.
Allgemeine Informationen und weiterführende Links
Nutzen Sie den FIS-Broker der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, um durch Eingabe des Straßennamens den für Ihr Grundstück zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu finden.
Die” Schornsteinfeger-Innung in Berlin informiert über Feuersicherheit, Umweltschutz und Energieeinsparung und die Berliner Innungs-Fachbetriebe des Schornsteinfegerhandwerks.
Das BAFA – Schornsteinfegerregister mit Aufzählung der Betriebe, die die Voraussetzungen für die Erfüllung der vorgeschriebenen Aufgaben erbringen, finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
- Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
- Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin
- Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume