Ehrenamtliche Richter/innen wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter / die Richterin mit.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dient dem Schutz des Einzelnen gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass spezielle Rechtsvorschriften im Einzelfall eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes der Rechtsweg offen.
Die Rechtsbereiche, mit denen sich das Verwaltungsgericht zu befassen hat, sind beispielsweise das Polizei-, Kommunal-, Schul- und Kirchenrecht, das Beamtenrecht und das sonstige Recht des öffentlichen Dienstes, das öffentliche Bau- und Wohnungsrecht, das Hochschulrecht sowie das Straßenverkehrsrecht. Zunehmende Bedeutung haben das Ausländer- und Asylrecht erlangt.
Ist gesetzlich nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt, kann gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angerufen werden. Die schriftlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts enthalten einen Hinweis auf das jeweils zulässige Rechtsmittel.
Das Amt der/des ehrenamtlichen Richterin / Richters ist ein Ehrenamt (§§ 19 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Für dieses Ehrenamt erhalten Sie eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Voraussetzungen:
Ehrenamtliche/r Richter/in kann jede/r Deutsche werden,
• die/der bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet hat
• die/der mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet ist
• die/der für die Ausübung des Amtes gesundheitlich geeignet ist
Vom Amt der/des ehrenamtlichen Richerin/Richters sind ausgeschlossen
• Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind
• Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
• Personen, die nicht das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus von Berlin besitzen
Nicht zu berufende Personen:
• Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
• Richter, Richterinnen
• Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst, sowie in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen,
• Berufssoldaten, Berufssoldatinnen und Soldaten, Soldatinnen auf Zeit,
• Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Ferner soll nach § 44a des Deutschen Richtergesetzes nicht berufen werden, wer
• gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
• wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche/r oder inoffizielle/r Mitarbeiter/in des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtliche/n Richters, Richterin nicht geeignet ist.
Neben diesen formalen Kriterien sollte beachtet werden, dass das verantwortungsvolle Amt einer/eines ehrenamtlichen Richterin/Richters in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit, Reife des Urteils und geistige Beweglichkeit verlangt.
Wie erfolgt die Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen/Richter?
Die ehrenamtlichen Richterinnen/Richter werden durch Wahlausschüsse beim Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht für fünf Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt aus Vorschlagslisten, die der Bezirk Reinickendorf aus freiwilligen Meldungen und/oder aus zufällig aus dem Melderegister der deutschen Einwohner/innen des Bezirks ausgewählten Personen aufstellt.
Die Vorschlagslisten des Bezirks, die mindestens die doppelte Anzahl von Personen enthalten müssen, die der Wahlausschuss benötigt, werden der Bezirksverordnetenversammlung zur Zustimmung vorgelegt. Für die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.
Ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden am Oberverwaltungsgericht für die Amtsperiode vom 19. August 2023 bis zum 18.08.2028 bzw. am Verwaltungsgericht vom 01. Januar 2024 bis zum 31.12.2028 gesucht.
Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter/innen bestellt. Er besteht aus der/dem Präsidentin/Präsidenten des Verwaltungsgericht als Vorsitzender/Vorsitzendem, einer/einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten/-beamtin und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks gewählt.
Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern.
Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen. Auch nicht ausgewählte Personen werden vom Gericht informiert.
Für die kommende Amtsperiode werden dennoch weiterhin ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gesucht.