Das Schiedsamt

Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger kann in eine Situation geraten, in der ein Rechtsstreit unausweichlich erscheint. Nicht immer ist es dabei sofort erforderlich, vor ein ordentliches Gericht zu gehen. Es gibt in jedem Berliner Bezirk ehrenamtlich tätige Frauen und Männer, die von der jeweiligen Bezirksverordnetenversammlung zu Schiedspersonen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen gewählt sind.

Diese sind z.B. zuständig bei:

  • vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen
  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Die durch den Präsidenten des Amtsgerichts bestätigten Schiedspersonen können ein Schiedsverfahren in Form einer Schlichtungs- oder Sühneverhandlung durchführen. Ein derartiges Schiedsverfahren ist eine kostengünstige Alternative zu einem Gerichtsverfahren.

In einem Schiedsverfahren gibt es keinen Sieger und keinen Besiegten. Der Schiedsspruch ist ein Vergleich, kein Urteil.

Es gibt noch weitere Vorteile:

  • Die geringen Kosten eines Schiedsverfahrens. Gebühren werden von einer Schiedsperson als Verfahrens- und/oder Sachkosten (Schreibauslagen, Dolmetscher, Porto usw.) erhoben.
    Eine Teilung der Kosten zwischen den Streitenden kann Bestandteil des getroffenen Vergleiches sein.
  • Mit einem von den Streitparteien geschlossenen Vergleich kann man sich einen Titel verschaffen, der 30 Jahre vollstreckbar ist.
  • Schiedspersonen sind völlig unparteiisch und haben einen Eid auf die Amtsverschwiegenheit abgelegt.
  • Als einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle kann durch eine Schiedsperson eine amtliche Bescheinigung der eventuellen Erfolglosigkeit eines Schlichtungsversuches ausgestellt werden.
    Eine derartige Bescheinigung ist gegebenenfalls zur Vorlage bei Gericht notwendig.

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Schiedspersonen in Berlin ist das “Berliner Schiedsamtsgesetz (BlnSchAG)” in der Fassung vom 7. April 1994 letzte Änderung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.03.2014 (GVBL.S.70)

Was ist zu beachten?

  • Gemäß § 14 Berliner Schiedsamtsgesetz ist für das Schiedsverfahren die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk die Gegenpartei (der oder die Beschuldigte) wohnt.
  • Die beteiligten Parteien können eine abweichende örtliche Zuständigkeit vereinbaren. Die entsprechenden Erklärungen dazu müssen bei derjenigen Schiedsperson eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden, vor der die Verhandlung stattfinden soll.
  • Das Schiedsverfahren ist bei der örtlich zuständigen Schiedsperson zu beantragen.
  • Die Reinickendorfer Schiedspersonen unterliegen der Aufsicht der Präsidentin des Amtsgerichts Wedding und der ihr übergeordneten Behörden der Justizverwaltung

Weitere Informationen erhalten Sie über die Internetseite des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. (BDS):

www.schiedsamt.de

Reinickendorf ist in 3 Schiedsamtsbezirke aufgeteilt, deren Zuständigkeitsbereich sich nach den Postleitzahlen richtet:

Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig, werden sich aber schnellstmöglich mit Ihrem Anliegen befassen.

Schiedsamtsbezirk Reinickendorf 1

Herr Christian B.W.Stuve
Sperberstr. 33 C, 13505 Berlin

Telefon: 030-43 66 50 66
E-Mail: c.stuve@bds-bln.de

Sprechstunde: nach telefonischer Vereinbarung

Postleitzahlen: 13465, 13467, 13469, 13503, 13505

Vertreter: Frau Giese (Schiedsamtsbezirk 3)

Schiedsamtsbezirk Reinickendorf 2

Herr Hilmar Ruminski
Markendorfer Str. 41, 13439 Berlin

Telefon: 030-416 90 23
E-Mail: hilmar.ruminski@gmx.de

Sprechstunde: nach telefonischer Vereinbarung

Postleitzahlen: 13435, 13437, 13439, 13509

Vertreter: Herr Stuve (Schiedsamtsbezirk 1)

Schiedsamtsbezirk Reinickendorf 3

Frau Yvonne Giese
Dübelpfad 7, 13437 Berlin

Telefon: 0179/69 88 433
E-Mail: yvonne.giese@schiedsfrau.de

Sprechstunde: nach telefonischer Vereinbarung

Postleitzahlen: 13403, 13405, 13407, 13409, 13507, 13599, 13629

Vertreter: Herr Ruminski (Schiedsamtsbezirk 2)

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