Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – mehr Demokratie in den Berliner Bezirken
Mit dem 7. Änderungsgesetz zum Bezirksverwaltungsgesetz wurden die Mitwirkungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Bürgerinnen und Bürger auf bezirklicher Ebene gestärkt. Vorausgegangen war eine vom Berliner Abgeordnetenhaus im Sommer 2005 beschlossene Änderung der Landesverfassung, die Bürgerentscheide/Bürgerbegehren auf Bezirksebene ermöglicht und die Mitbestimmungsrechte der Bürgerinnen und Bürger Berlins erweitert.
Die Diskussion um die Frage, warum Berlin als einziges Bundesland über keine weitgehenden kommunalen Mitbestimmungsmöglichkeiten verfügt, wurde damit beendet. Die Wahlberechtigten in den zwölf Berliner Bezirken haben nunmehr das Recht, in bezirklichen Angelegenheiten mitzuentscheiden, für die bisher allein die Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) beschlussberechtigt waren.
Konnten die Bürgerinnen und Bürger bisher nur mittelbar durch Wahlen oder durch (förmliche) Empfehlungen auf die Willensbildung in der Bezirksverordnetenversammlung Einfluss nehmen, so haben sie durch das Gesetz die Möglichkeit erhalten, durch Bürgerentscheid Beschlüsse anstelle der Bezirksverordnetenversammlung zu fassen und damit unmittelbar auf den bezirklichen Willensbildungsprozess Einfluss zu nehmen. Die maßgeblichen Regelungen hierfür finden sich in Artikel 72 Abs. 2 VvB und im 7. Abschnitt des Bezirksverwaltungsgesetzes.
Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks können beantragen, dass in Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12, 13 BezVG Beschlüsse fassen kann, ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids wird als Bürgerbegehren bezeichnet. Um erfolgreich zu sein, bedarf das Bürgerbegehren der Unterstützung von mindestens drei Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten. Die Unterstützungsunterschriften sind nach Anzeige des Bürgerbegehrens beim Bezirksamt von den Initiatoren des Bürgerbegehrens in eigener Sammlung beizubringen.
Daneben kann auch die Bezirksverordnetenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine bestimmte Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
Kommt es zu einem Bürgerentscheid, wird den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern ein bestimmtes Anliegen zur Abstimmung gestellt. Das Anliegen ist angenommen, wenn sich an der Abstimmung mindestens 10 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten beteiligt haben und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Anliegen zugestimmt hat. Der Bürgerentscheid hat dann die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.
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