Baumschutz auf Privatgrund: Anträge bis spätestens Anfang November

Pressemitteilung Nr. 1597 vom 04.10.2024

Das Bezirksamt Reinickendorf weist frühzeitig darauf hin, dass Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach der Baumschutzverordnung (BaumSch-VO) bis spätestens Anfang November 2024 eingereicht werden müssen, um eine Bearbeitung vor dem Ende des Fällzeitraums am 28. Februar 2025 sicherzustellen. „In Berlin stehen alle Laubbäume – mit Ausnahme der Obstbäume, von denen nur die Walnuss und die Türkische Baumhasel geschützt sind – sowie die Waldkiefer unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung des Landes, sofern sie einen bestimmten Stammumfang erreicht haben“, erklärt Julia Schrod-Thiel (CDU), Bezirksstadträtin der Abteilung Ordnung, Umwelt und Natur. Arbeiten an diesen Bäumen oder eine geplante Fällung müssen vorab beim zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks beantragt werden. „Bei sämtlichen Arbeiten an Bäumen ist der Schutz von Tieren, die in den Bäumen leben, zu berücksichtigen. Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt vom 1. März bis zum 30. September ein saisonales Verbot, Bäume oder Hecken zu fällen oder stark zurückzuschneiden.“

Im Antrag sind die Anzahl der betroffenen Bäume, die Baumart, der Stammumfang (gemessen in 1,30 m Stammhöhe, bei niedrigeren Bäumen unterhalb des Kronenansatzes) sowie die Antragsbegründung (z. B. abgestorbener Baum, Morschung, Bauvorhaben o. Ä.) anzugeben. Zusätzlich sind ein Lageplan oder eine Lageskizze mit dem eingezeichneten Baumstandort sowie Informationen zum Grundstückseigentümer einzureichen.

Das Umwelt- und Naturschutzamt weist ausdrücklich auf Maßnahmen hin, die ohne Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzverordnung durchgeführt werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen sowie das fachgerechte Kürzen von Zweigen und Ästen bis zu einem Durchmesser von maximal 15 cm. Dies gilt insbesondere im Rahmen von Dach- und Fassadenfreischnitten oder zur Herstellung des Lichtraumprofils an Gehwegen, Zufahrten und vor allem an Flächen, die für das Befahren und Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen vorgesehen sind. Weitere Details können dem Paragrafen 4 Absatz 4 der Baumschutzverordnung entnommen werden.

Anträge sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Baumes oder von Bevollmächtigten über das Serviceportal, per E-Mail oder postalisch an das Umwelt- und Naturschutzamt zu richten. Die Bearbeitung der Anträge ist gebührenpflichtig.

Für weitere Informationen siehe: https://service.berlin.de/dienstleistung/330487