Seit dem 1. März 2024 gilt das Sommerrodungsverbot

Pressemitteilung Nr. 1211 vom 05.03.2024

In Reinickendorf sind die ersten Frühlingsblüher zu sehen, die Knospen an den Bäumen sprießen und auch die Tage werden wieder länger. Um die in Bäumen, Sträuchern und Hecken lebenden Vögel und Insekten zu schützen, gilt seit dem 1. März 2024 wieder das Sommerrodungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

„Verstöße gegen das Rodungsverbot können mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden. Insofern ist hier die entsprechende Rücksicht geboten, um Tiere in ihrer Brutzeit nicht zu stören. Dies gilt für private und öffentliche Flächen gleichermaßen“, informiert die zuständige Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt und Verkehr, Julia Schrod-Thiel (CDU).

In § 39 BNatSchG heißt es dazu: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (…).“

Ausnahmen vom Verbot können auf Antrag und in speziellen Fällen erteilt werden. Dies kann gegeben sein, wenn nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit eine Schnitt- oder Fällmaßnahme durchgeführt werden kann oder es sich um Maßnahmen zur Herstellung der Gewährleistung der Verkehrssicherheit handelt.