Reinickendorfs Bezirksbürgermeisterin Emine Demirbüken-Wegner (CDU) setzt sich in der Diskussion um den Zahlungsbescheid an den KINDERHILFE e.V. (siehe PM-Nr. 1147 vom 26.01.24) für eine Lösung ein: Die zuständige Senatsverwaltung sollte einen ehemaligen Ausnahmetatbestand wieder ermöglichen, ohne den das Bezirksamt auf Ausgleichszahlungen für eine formal als „zweckfremd“ geltende Nutzung des Barbara-Schulz-Hauses nicht verzichten darf.
„Der Bezirk ist an Recht und Gesetz gebunden und dieses sieht momentan leider auch für soziale Einrichtungen, die eine wunderbare Arbeit machen, eine Ausgleichszahlung vor, wenn Wohnraum für andere Zwecke als zum Wohnen genutzt wird“, sagt die Bürgermeisterin Demirbüken-Wegner.
Doch diese Regelung war nicht immer so! Im November 2018 wurde der § 4 Abs. 2 Ziff. 2 Zweckentfremdungsverbots-Verordnung gestrichen, der bis dahin festgeschrieben hatte, dass bei Bestehen eines vorrangigen öffentlichen Interesses eine Ausgleichszahlung entfällt. Hierunter fielen nach den Ausführungsvorschriften der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen auch soziale Einrichtungen. Diese Regelung wurde unter der damaligen Senatorin Katrin Lompscher (Die Linke) ersatzlos gestrichen und führt nun zu diesem ungewollten Ergebnis.
Daher hat der Bezirk Reinickendorf den nun zuständigen Senator Gaebler (SPD) kontaktiert, um solche Kollateralschäden zu vermeiden. Aus Sicht des Bezirks sollte die alte Regelung wie vor November 2018 oder eine vergleichbare Regelung wiedereingeführt werden. Emine Demirbüken-Wegner fordert: „Wir benötigen eine Regelung, die sowohl dem Ziel des Erhalts von Wohnraum entspricht, aber auch dem Ziel der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger Berlins mit sozialen Einrichtungen gerecht wird. Daher habe ich Senator Gaebler aufgefordert, die Zweckentfremdungsverbots-Verordnung so zu ändern, dass es keinen weiteren Kollateralschaden hierzu gibt. Außerdem habe ich entschieden, dass der Widerspruch so lange ruhen wird, bis eine Antwort vom Senator Gaebler vorliegt. Bis der Widerspruch beschieden wurde, ist eine Ausgleichszahlung nicht fällig.“