Für Besucherinnen und Besucher von bezirklichen Dienstgebäuden und Einrichtungen gilt im Rahmen des Hausrechts auch weiterhin die Pflicht, eine medizinische Maske oder FFP2-Maske zu tragen. Grundlage hierfür ist eine Allgemeinverfügung, die hier unten einsehbar ist.
Ausnahmen sind mit Zustimmung der Behördenleitung in selbstständigen Einrichtungen, insbesondere in der Musikschule, in der Jugendkunstschule ATRIUM sowie in den Jugendfreizeitstätten möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Einrichtungen.