Mit
Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 23. April 2008 ist das
Bezirksamt ersucht worden, bei den zuständigen Stellen dafür einzutreten, dass
auch Menschen mit geringem Einkommen, die keine öffentlichen Leistungen
beziehen, von der Rundfunkgebühr befreit werden.
Anmerkungen
zur aktuellen Rechtslage:
Seit
Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) zum 1. April 2005
liegt die Zuständigkeit für das Rundfunkgebührenbefreiungsverfahren bei den
Landesrundfunkanstalten. Diese wiederum haben die Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
beauftragt, das Gebührenbefreiungsverfahren in deren Namen und Auftrag zentral
beginnend mit dem 01. April 2005 durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt sieht der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
auf Grund geringen Einkommens mehr vor. Die Befreiungstatbestände knüpfen
nunmehr an bestehende soziale Leistungen bzw. Behinderungen an, deren Vorliegen
der/die Antragsteller/in durch entsprechenden Leistungsbescheid im Original
bzw. beglaubigter Kopie nachzuweisen hat.
Die
Senatskanzlei hat inzwischen zu Ihrem Beschluss wie folgt Stellung genommen:
Die neuen Regelungen von § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvetrag haben die
Befreiungsverordnungen der Länder ersetzt. Sinn und Zweck war bzw. ist die Vereinheitlichung
des Befreiungsrechts einschließlich einer Vereinfachung des Verfahrens. Laut
Senatskanzlei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das
Rundfunkgebührenrecht nach dem Entfall von Einkommensgrenzen oberhalb des
Sozialhilfesatzes nicht „sozialer“ gestaltet ist als das
Sozialrecht. Dieses ist gerecht, da die Gebührenausfälle durch Befreiungen von
den verbleibenden Gebührenzahlern mitgetragen werden müssen. Die Höhe der
Rundfunkgebühr, auf die die Rundfunkanstalten einen verfassungsrechtlich abgesicherten
Anspruch haben, ergibt sich wiederum aus ihrem von der unabhängigen Kommission
zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) festgestellten
Bedarf.
Die
Senatskanzlei führt weiter aus, dass auf Grund der internen Finanzverteilung
der ARD sich allerdings eine unterschiedliche Betroffenheit durch die
Gebührenbefreiung und Forderungsausfälle ergibt. Bezogen auf statistische
Zahlen aus 2007 hat der RBB innerhalb der ARD die höchste Befreiungsquote und
(nach Radio Bremen) die zweithöchste Quote an Forderungsausfällen. Der RBB hat
somit Einnahmeausfälle durch überdurchschnittliche Befreiungsraten, die bei der
ARD- internen Gebührenverteilung nicht berücksichtigt werden. Für die kommende
Gebührenperiode (2009 bis 2012) wird ein Ausfall in Höhe von 54 Mio. €
prognostiziert, was ein erstzunehmendes Problem darstellt und aktuell bis zur
Diskussion um die Einstellung von Sendungen und Programmen des RBB führt.
Vor
diesem Hintergrund ist es laut Senatskanzlei nicht angezeigt, dass Berlin Forderungen
nach zusätzlichen Befreiungen stellt, da dieses zwangsläufig zu höheren
Gebührenausfällen führt und somit die schlechte Finanzsituation des RBB nur
verschärfen würde.
Die
Senatskanzlei sieht demnach zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit aus den
oben genannten Gründen, den Beschluss der BVV Neukölln von Berlin zu verfolgen
und umzusetzen.
Das
Bezirksamt sieht damit den Beschluss als erledigt an.