Drucksache - 0560/XVIII  

 
 
Betreff: Befreiung von Rundfunkgebühren
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDBA/SozWohnUm
Verfasser:Finger, JuttaBüge, Michael
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
23.01.2008 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Sozialausschuss Entscheidung
11.03.2008 
17. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
23.04.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
23.09.2009 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung - 2. Lesung
VzK - Schlussbericht

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 23. April 2008 ist das Bezirksamt ersucht worden, bei den zuständigen Stellen dafür einzutreten, dass auch Menschen mit geringem Einkommen, die keine öffentlichen Leistungen beziehen, von der Rundfunkgebühr befreit werden.

 

Anmerkungen zur aktuellen Rechtslage:

 

Seit Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) zum 1. April 2005 liegt die Zuständigkeit für das Rundfunkgebührenbefreiungsverfahren bei den Landesrundfunkanstalten. Diese wiederum haben die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) beauftragt, das Gebührenbefreiungsverfahren in deren Namen und Auftrag zentral beginnend mit dem 01. April 2005 durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Grund geringen Einkommens mehr vor. Die Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr an bestehende soziale Leistungen bzw. Behinderungen an, deren Vorliegen der/die Antragsteller/in durch entsprechenden Leistungsbescheid im Original bzw. beglaubigter Kopie nachzuweisen hat.

 

Die Senatskanzlei hat inzwischen zu Ihrem Beschluss wie folgt Stellung genommen: Die neuen Regelungen von § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvetrag haben die Befreiungsverordnungen der Länder ersetzt. Sinn und Zweck war bzw. ist die Vereinheitlichung des Befreiungsrechts einschließlich einer Vereinfachung des Verfahrens. Laut Senatskanzlei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Rundfunkgebührenrecht nach dem Entfall von Einkommensgrenzen oberhalb des Sozialhilfesatzes nicht „sozialer“ gestaltet ist als das Sozialrecht. Dieses ist gerecht, da die Gebührenausfälle durch Befreiungen von den verbleibenden Gebührenzahlern mitgetragen werden müssen. Die Höhe der Rundfunkgebühr, auf die die Rundfunkanstalten einen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch haben, ergibt sich wiederum aus ihrem von der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) festgestellten Bedarf.

 

Die Senatskanzlei führt weiter aus, dass auf Grund der internen Finanzverteilung der ARD sich allerdings eine unterschiedliche Betroffenheit durch die Gebührenbefreiung und Forderungsausfälle ergibt. Bezogen auf statistische Zahlen aus 2007 hat der RBB innerhalb der ARD die höchste Befreiungsquote und (nach Radio Bremen) die zweithöchste Quote an Forderungsausfällen. Der RBB hat somit Einnahmeausfälle durch überdurchschnittliche Befreiungsraten, die bei der ARD- internen Gebührenverteilung nicht berücksichtigt werden. Für die kommende Gebührenperiode (2009 bis 2012) wird ein Ausfall in Höhe von 54 Mio. € prognostiziert, was ein erstzunehmendes Problem darstellt und aktuell bis zur Diskussion um die Einstellung von Sendungen und Programmen des RBB führt.

 

Vor diesem Hintergrund ist es laut Senatskanzlei nicht angezeigt, dass Berlin Forderungen nach zusätzlichen Befreiungen stellt, da dieses zwangsläufig zu höheren Gebührenausfällen führt und somit die schlechte Finanzsituation des RBB nur verschärfen würde.

 

Die Senatskanzlei sieht demnach zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit aus den oben genannten Gründen, den Beschluss der BVV Neukölln von Berlin zu verfolgen und umzusetzen.

 

Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss als erledigt an.

 
 

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