Frau Viereck, RA L (k) führt aus, dass es zu den Klauseln, die eine Zuwendung vom Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abhängig gemacht haben, schon ein Urteil und ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages gibt, nach denen das Abverlangen einer solchen Meinung (bis auf wenige Ausnahmen) verfassungswidrig sei. Sie verweist auf ein Gutachten (Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Bekenntnisklausel im Zuwendungsbereich, Harald Georgii), welches sich mit der Thematik befasst.
In einem demokratischen Rechtsstaat, der die Gewaltenteilung hoch hält, ist es an dem Gesetzgeber (AGH), die gesetzlichen Maßgaben für die Rahmenbedingungen, unter denen die Verwaltung agiert, festzuschreiben. Dies gilt umso mehr mit Blick das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Schutzauftrag des Staates. (Hier Verweis auf das Gutachten des BT-Wiss. Dienstes.)
Rechtliche Einordnung anhand des Gutachtens
- Sog. Bekenntnisklausel dürfte eine Nebenbestimmung sein („Gewährung von finanziellen Förderungen und anderen Unterstützungen durch das Bezirksamt im Bereich der Jugendhilfe, bei Projekten der Demokratieförderung und im Zusammenhang mit Flüchtlingsarbeit sowie innerhalb der Partnerschaften für Demokratie“)
- da der Antrag sehr unbestimmt ist, ist unklar, nach welchen Voraussetzungen sich deren Rechtmäßigkeit richtet; ob auf die Leistungen ein Anspruch besteht oder diese im Ermessen steht;
- besteht ein Anspruch auf einen Verwaltungsakt, darf dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Nebenbestimmung versehen werden;
- nach der Formulierung ist auch unklar, ob z.B. auch die hilfeempfangenden Personen im Bereich der Jugendhilfe, ein solches Bekenntnis abgeben müssten
- in jedem Fall muss die Nebenbestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sein und in sachlichem Zusammenhang zu dem Verwaltungsakt stehen:
- fraglich ist der sachliche Zusammenhang zwischen dem Zweck der „finanziellen Förderungen und anderen Unterstützungen“ und der Bekenntnisklausel (z.B. bei Zwecken der Hilfe für Jugendliche oder für Flüchtlinge)
- fraglich ist auch die Verhältnismäßigkeit:
-> Geeignetheit: wohl nicht schlechthin ungeeignet (Bekenntnis kann zur Tarnung abgelegt werden; keine Möglichkeit, Wahrhaftigkeit zu prüfen; keine Sanktion bei Falschbekenntnis)
-> Erforderlichkeit
-> Angemessenheit: Bekenntnis (= Äußerung einer inneren Haltung) -> bestimmte Meinung zu haben bzw. nicht zu haben, fällt in Schutzbereich der Meinungsfreiheit (laut Gutachten solle die staatliche Forderung, ein Bekenntnis abzulegen, nur ausnahmsweise zulässig sein: wenn aufgrund besonderer Beziehung oder Rechtsstellung diese Grundrechtsbeschränkung unerlässlich, z.B. Beamt*innen oder Einbürgerung)
Die Drucksache wird mit Ja-Stimmen der Fraktionen der Grünen, SPD und CDU, bei Nein-Stimmen der Fraktion die Linke und Enthaltung der AfD-Fraktion vertagt.