Tagesordnung - 15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Wirtschaft, Verwaltung und Gleichstellung  

 
 
Bezeichnung: 15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Wirtschaft, Verwaltung und Gleichstellung
Gremium: Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft, Verwaltung und Gleichstellung
Datum: Mo, 09.04.2018 Status: öffentlich
Zeit: 17:05 - 18:40 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Begrüßung und Annahme der Tagesordnung      
Ö 2  
Jahresabschluss 2017 / Haushalt 2019      
Ö 3  
Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen aufheben  
Enthält Anlagen
0474/XX  
Ö 4  
Maßnahmen gegen „Trinkerszene“ im U-Bahnhof Rathaus Neukölln  
Enthält Anlagen
0475/XX  
Ö 5  
Keine Mehrbelastung durch Erschließungsbeiträge  
Enthält Anlagen
0506/XX  
    VORLAGE
   

Der Ausschuss r Straßen, Grünflächen und Ordnung empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Ablehnung des Antrages in folgender Fassung:

 

Der Ausschuss beschließt die Rücküberweisung des Antrages in den Ältestenrat und empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Überweisung des Antrages in den Ausschuss für Straßen, Grünflächen und Ordnung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich gegenüber dem Senat für eine Rechtssicherheit bezüglich der finanziellen Inanspruchnahmemöglichkeit von Grundeigentümern am Ausbau ihrer Straße nach dem Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) einzusetzen.

 

Begründung:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Berlin-Brandenburg, wonach sich in bestimmten Fällen Grundeigentümer finanziell am Ausbau ihrer Straße als Erschließungsmaßnahme beteiligen müssen, sorgt auch bei den Grundstückseigentümern in Neukölln für große Unruhe. Der für das Urteil maßgebliche Paragraf des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) bietet allerdings erheblichen Interpretationsspielraum. Der Senat ist daher gefordert, hier schnellstens für Rechtsklarheit zu sorgen. Der Senat muss für die Bezirke und Grundstückseigentümer allgemeingültige Rechtssicherheit schaffen.

   
    28.02.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 14.7 - überwiesen
   

Der Antrag wird in den Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft, Verwaltung und Gleichstellung überwiesen.

   
    09.04.2018 - Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft, Verwaltung und Gleichstellung
    Ö 5 - gegenstandslos
   

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (OVG), wonach sich in bestimmten Fällen Grundeigentümer finanziell am Ausbau ihrer Straße als Erschließungsmaßnahme beteiligen müssen, sorgt auch bei den Grundstückseigentümern in Neukölln für große Unruhe. Der für das Urteil maßgebliche Paragraf des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) bietet allerdings erheblichen Interpretationsspielraum. Mit diesem Antrag soll das Bezirksamt gebeten werden, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass hier schnellstens für Rechtsklarheit gesorgt wird.

 

Herr Hikel erläutert, dass mit der Einführung des Straßenausbaubeitragsgesetzes (StrABG) im Jahr 2006 das Erschließungsbeitragsrecht grundlegend geändert es. Um eine Doppelveranlagung der Anlieger zu vermeiden, wurde zeitgleich im EBG mit dem § 15a eine Überleitungs- und Ausschlussvorschrift eingefügt, die die Erhebung von Erschließungskosten nur noch in wenigen Ausnahmefällen vorsah. So heißt es im § 15 a EBG, dass für Erschließungsanlagen, die vor dem 03.10.1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Dabei wurde insbesondere der Begriff „teilweise Herstellung“ sehr großzügig ausgelegt, so dass de facto keine Erschließungsbeiträge mehr für bereits vorhandene Straßen erhoben worden sind. Der Senat hat 2012 das StrABG wieder außer Kraft gesetzt, es jedoch versäumt, die Überleitungsvorschrift im EBG ebenfalls aufzuheben.

 

Das Bezirksamt Spandau hat sich mit dieser Rechtslage nicht abfinden wollen und eine untergeordnete Wohnstraße mit provisorischer Fahrbahn und Gehwegen sowie fehlender Regenentwässerung nach dem EBG abgerechnet. Die betroffenen Anlieger haben gegen die Kostenbescheide geklagt und in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Recht bekommen. Das OVG hat das Urteil aufgehoben und in der mündlichen Verhandlung im November 2017 eine Entscheidung zugunsten des Landes Berlin angekündigt. Das Urteil mit schriftlicher Begründung steht jedoch noch aus, so dass aktuell noch keine detaillierten Entscheidungsgründe bekannt sind.

 

Da bislang nur ein Urteil und ein Urteilstenor angekündigt worden sind, ohne dass diese tatsächlich vorliegen, ist der Antrag aus Sicht des Bezirksamtes verfrüht.

 

Die SPD-Fraktion hält eine Behandlung der Thematik in diesem Ausschuss für falsch. Fachlich zuständig ist der Ausschuss für Straßen, Grünflächen und Ordnung. Sie stellt den Geschäftsordnungsantrag der Rücküberweisung des Antrages in den Ältestenrat mit der Bitte, diesen in den genannten Ausschuss zu überweisen, damit das Bezirksamt dann dort zu gegebener Zeit über die Auswirkungen des Urteils berichten kann.

 

Die CDU-Fraktion lehnt das ab und spricht sich nochmals dafür aus, dass seitens des Senats zeitnah Rechtssicherheit geschaffen wird.

 

Dem Geschäftsordnungsantrag wird mit Ja-Stimmen der SPD, Grünen und Linken, Nein-Stimmen der CDU und Enthaltung der AfD beschlossen.

   
    18.04.2018 - Ältestenrat
    N 3 - überwiesen
    (Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information)
   
    13.06.2018 - Ausschuss für Verkehr, Tiefbau und Ordnung
    Ö 6 - vertagt
   

Mit dem Antrag soll das Bezirksamt ersucht werden, sich gegenüber dem Senat für eine Rechtssicherheit bezüglich der finanziellen Inanspruchnahmemöglichkeit von Grundstückseigentümern am Ausbau ihrer Straße nach dem Erschließungsbeitragsgesetz einzusetzen.

 

Herr Hikel informiert, dass nach § 15 a Erschließungsbeitragsgesetz für Erschließungsanlagen, die vor dem 03.10.1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden.

 

§ 15 a EBG haben das OVG Berlin–Brandenburg mit Urteil vom 13.12.2017 und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit Schreiben vom 17. Mai 2018 wie folgt ausgelegt:

 

Für eine „teilweise Herstellung“ wie sie in § 15 a EBG als eine Voraussetzung für den Ausschluss von der Erschließungspflicht benannt ist, muss für die Straße ein Bauprogramm für die erstmalige endgültige Herstellung vorliegen. Nur so könne die vorhandene Straße mit dem Bauprogramm verglichen werden, um festzustellen, ob diese teilweise hergestellt sei. Fehlt es an einem solchen verbindlichen Straßenentwurf in Form eines Bauprogramms bzw. einer Bauplanungsunterlage der zuständigen Stelle, entfaltet § 15 a EBG keine Ausschlusswirkung.

 

Wurde die Straße also lediglich provisorisch hergestellt, müssen nach der erstmaligen und endgültigen Herstellung Erschließungsbeiträge erhoben werden. Der oben genannten Auslegung folgend ist davon auszugehen, dass der § 15 a EBG lediglich bei einem Bruchteil der unfertigen Straßen Anwendung findet. Es wird zukünftig wieder regelmäßig zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen kommen.

 

Aktuell betrifft die neue Entwicklung die Ascherslebener Straße, die in der bezirklichen I-Planung enthalten ist. Für zukünftige Fälle muss sich die BVV dessen bewusst sein, dass Erschließungsbeiträge ausgelöst werden, wenn solche provisorischen Straßen in die I-Planung aufgenommen werden.

 

Der Antrag, der erst im Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft, Verwaltung und Gleichstellung behandelt wurde, stammt aus dem Februar. Die Rechtssicherheit, die der Antrag einfordert, ist mit dem Schreiben des Senats mittlerweile hergestellt. Der Antrag erübrigt sich aus Sicht der Verwaltung insoweit. Die antragstellende Fraktion der CDU will ich vor einer Entscheidung, wie mit dem Antrag umgegangen werden sollte, erst mit den Ausführungen des Senats beschäftigen.

 

Der Antrag wird zurückgestellt.

   
    10.10.2018 - Ausschuss für Verkehr, Tiefbau und Ordnung
    Ö 6 - vertagt
   

Der Antrag ist bereits behandelt worden. Die Rechtssicherheit, die der Antrag aus dem Februar 2018 einfordert, ist mittlerweile durch die Stellungnahme des Senats hergestellt.

 

Für eine „teilweise Herstellung“ wie sie in § 15 a Erschließungsbeitragsgesetz als eine Voraussetzung für den Ausschluss von der Erschließungsbeitragspflicht benannt wird, muss für die Straße ein Bauprogramm für die erstmalige endgültige Herstellung vorliegen.

 

Wurde die Straße nur lediglich provisorisch hergestellt, müssen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Aktuell betrifft die neue Entwicklung die Ascherslebener Straße, die in der bezirklichen I-Planung enthalten ist.

 

Der Antrag wird bis zur Novembersitzung zurückgestellt.

   
    07.11.2018 - Ausschuss für Verkehr, Tiefbau und Ordnung
    Ö 7 - im Ausschuss abgelehnt
   

Der Antrag ist bereits behandelt worden. Die Rechtssicherheit, die der Antrag aus dem Februar 2018 einfordert, ist mittlerweile durch die Stellungnahme des Senats hergestellt.

 

Für eine „teilweise Herstellung“ wie sie in § 15 a Erschließungsbeitragsgesetz als eine Voraussetzung für den Ausschluss von der Erschließungsbeitragspflicht benannt wird, muss für die Straße ein Bauprogramm für die erstmalige endgültige Herstellung vorliegen.

 

Wurde die Straße nur lediglich provisorisch hergestellt, müssen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Aktuell betrifft die neue Entwicklung die Ascherslebener Straße, die in der bezirklichen I-Planung enthalten ist.

 

Die antragstellende Fraktion der CDU spricht sich dennoch für ihren Antrag aus, weil sie keine Mehrbelastung der Grundstückseigentümer durch Erschließungsbeiträge will. Der Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass dies mit dem Antrag aber nicht zum Ausdruck gebracht wird. Mit dem Antrag soll - wie bereits gesagt - Rechtssicherheit hergestellt werden, in welchen Fällen Erschließungsbeiträge erhoben werden müssen. Diese ist durch das allen Ausschussmitgliedern vorliegende Schreiben des Senats gegeben und der aus dem Februar 2018 Antrag somit schlichtweg zeitlich überholt.

 

Der BVV wird mit Ja-Stimmen der CDU und AfD, Nein-Stimmen der SPD, Grünen und Linken sowie Enthaltung der BN-AfD die Ablehnung des Antrages empfohlen.

   
    05.12.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 11.4 - vertagt
   

vertagt

   
    23.01.2019 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 9.6 - in der BVV abgelehnt
   

Der Ausschuss für Straßen, Grünflächen und Ordnung empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Ablehnung des Antrages in folgender Fassung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich gegenüber dem Senat für eine Rechtssicherheit bezüglich der finanziellen Inanspruchnahmemöglichkeit von Grundeigentümern am Ausbau ihrer Straße nach dem Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) einzusetzen.

 

Die Beschlussempfehlung wird mit den Stimmen der SPD, der Grünen, der LINKEN, der Gr. FDP und der Fraktionslosen Babilon, Kapitän und Zielisch gegen die Stimmen der CDU und der AfD beschlossen. Damit ist der Antrag abgelehnt.

Ö 6  
Landesmittel für Drogenkonsumraum in Neukölln nutzen
Enthält Anlagen
0428/XX  
Ö 7  
Fairer Bezirk – Faires Equipment  
Enthält Anlagen
0345/XX  
Ö 8  
Soko BTM  
Enthält Anlagen
0427/XX  
Ö 9  
Mitteilungen der Verwaltung      
Ö 10  
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