Auszug - Keine Mehrbelastung durch Erschließungsbeiträge
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (OVG), wonach sich in bestimmten Fällen Grundeigentümer finanziell am Ausbau ihrer Straße als Erschließungsmaßnahme beteiligen müssen, sorgt auch bei den Grundstückseigentümern in Neukölln für große Unruhe. Der für das Urteil maßgebliche Paragraf des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) bietet allerdings erheblichen Interpretationsspielraum. Mit diesem Antrag soll das Bezirksamt gebeten werden, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass hier schnellstens für Rechtsklarheit gesorgt wird.
Herr Hikel erläutert, dass mit der Einführung des Straßenausbaubeitragsgesetzes (StrABG) im Jahr 2006 das Erschließungsbeitragsrecht grundlegend geändert es. Um eine Doppelveranlagung der Anlieger zu vermeiden, wurde zeitgleich im EBG mit dem § 15a eine Überleitungs- und Ausschlussvorschrift eingefügt, die die Erhebung von Erschließungskosten nur noch in wenigen Ausnahmefällen vorsah. So heißt es im § 15 a EBG, dass für Erschließungsanlagen, die vor dem 03.10.1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Dabei wurde insbesondere der Begriff „teilweise Herstellung“ sehr großzügig ausgelegt, so dass de facto keine Erschließungsbeiträge mehr für bereits vorhandene Straßen erhoben worden sind. Der Senat hat 2012 das StrABG wieder außer Kraft gesetzt, es jedoch versäumt, die Überleitungsvorschrift im EBG ebenfalls aufzuheben.
Das Bezirksamt Spandau hat sich mit dieser Rechtslage nicht abfinden wollen und eine untergeordnete Wohnstraße mit provisorischer Fahrbahn und Gehwegen sowie fehlender Regenentwässerung nach dem EBG abgerechnet. Die betroffenen Anlieger haben gegen die Kostenbescheide geklagt und in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Recht bekommen. Das OVG hat das Urteil aufgehoben und in der mündlichen Verhandlung im November 2017 eine Entscheidung zugunsten des Landes Berlin angekündigt. Das Urteil mit schriftlicher Begründung steht jedoch noch aus, so dass aktuell noch keine detaillierten Entscheidungsgründe bekannt sind.
Da bislang nur ein Urteil und ein Urteilstenor angekündigt worden sind, ohne dass diese tatsächlich vorliegen, ist der Antrag aus Sicht des Bezirksamtes verfrüht.
Die SPD-Fraktion hält eine Behandlung der Thematik in diesem Ausschuss für falsch. Fachlich zuständig ist der Ausschuss für Straßen, Grünflächen und Ordnung. Sie stellt den Geschäftsordnungsantrag der Rücküberweisung des Antrages in den Ältestenrat mit der Bitte, diesen in den genannten Ausschuss zu überweisen, damit das Bezirksamt dann dort zu gegebener Zeit über die Auswirkungen des Urteils berichten kann.
Die CDU-Fraktion lehnt das ab und spricht sich nochmals dafür aus, dass seitens des Senats zeitnah Rechtssicherheit geschaffen wird.
Dem Geschäftsordnungsantrag wird mit Ja-Stimmen der SPD, Grünen und Linken, Nein-Stimmen der CDU und Enthaltung der AfD beschlossen. |
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