Das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)

Das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) wurde vom Abgeordnetenhaus in der Sitzung am 04.06.2020 beschlossen und ist am 21.06.2020 in Kraft getreten.

Ziel dieses Gesetzes ist es, Chancengleichheit herzustellen und durchzusetzen, jede Form von Diskriminierung zu verhindern und zu beseitigen sowie eine Kultur der Wertschätzung zu fördern.
Es schützt Bürgerinnen und Bürger vor Diskriminierung durch staatliches Handeln.

Festgeschrieben ist das Verbot der Diskriminierung im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund

  • des Geschlechts,
  • der ethnischen Herkunft,
  • einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung,
  • der Religion und Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • einer chronischen Erkrankung,
  • des Lebensalters,
  • der Sprache,
  • der sexuellen und geschlechtlichen Identität und
  • des sozialen Status.

Diskriminierungen im Rahmen privatrechtlichen Handelns sind durch dieses Gesetz nicht erfasst; hier gilt das Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG).

Bei erfolgter Diskriminierung können sich Bürgerinnen und Bürger mit Ihrer Beschwerde an die Dienststelle richten, durch die sie sich diskriminiert fühlen.

Das Bezirksamt Mitte hat hierfür eine E-Mail-Adresse eingerichtet: antidiskriminierung@ba-mitte.berlin.de

Wenn Sie diesen Weg wählen, geben Sie bitte an:

  • Wer hat wann, wo und was getan?
  • Warum gehen Sie von einer Benachteiligung aus?
  • Welche Zeuginnen oder Zeugen gibt es?

Alternativ können Sie sich auch schriftlich an uns wenden:

Bezirksamt Mitte von Berlin,
Martin Vahemäe-Zierold, Antidiskriminierung,
Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin.

Bitte vergessen Sie nicht, Ihre vollständigen Kontaktdaten anzugeben. Und bitte beachten Sie nachfolgende Informationen zum Datenschutz:

  • Hinweise zum Datenschutz

    PDF-Dokument (177.4 kB)

Sie können sich aber auch an die LADG-Ombudstelle bei der zuständigen Senatsverwaltung wenden. Diese unterliegt keinen Weisungen und unterstützt Betroffene durch Information und Beratung bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach dem LADG, kann insbesondere auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken, Verwaltungshandeln beanstanden und zur Abhilfe auffordern.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an Beratungsstellen oder Rechtsanwälte zu wenden.

Wichtig ist es, neben der Einreichung einer Beschwerde, andere Rechtsmittelfristen nicht verstreichen zu lassen (z.B. Einlegung eines Widerspruchs innerhalb eines Monats).

Weitere Informationen zum LADG finden Sie im Internetauftritt der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung: https://www.berlin.de/sen/lads/recht/ladg/fragen-und-antworten/