Das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) wurde vom Abgeordnetenhaus in der Sitzung am 04.06.2020 beschlossen und ist am 21.06.2020 in Kraft getreten.
Ziel dieses Gesetzes ist es, Chancengleichheit herzustellen und durchzusetzen, jede Form von Diskriminierung zu verhindern und zu beseitigen sowie eine Kultur der Wertschätzung zu fördern.
Es schützt Bürgerinnen und Bürger vor Diskriminierung durch staatliches Handeln.
Festgeschrieben ist das Verbot der Diskriminierung im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund
- des Geschlechts,
- der ethnischen Herkunft,
- einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung,
- der Religion und Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- einer chronischen Erkrankung,
- des Lebensalters,
- der Sprache,
- der sexuellen und geschlechtlichen Identität und
- des sozialen Status.
Diskriminierungen im Rahmen privatrechtlichen Handelns sind durch dieses Gesetz nicht erfasst; hier gilt das Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG).
Bei erfolgter Diskriminierung können sich Bürgerinnen und Bürger mit Ihrer Beschwerde an die Dienststelle richten, durch die sie sich diskriminiert fühlen.