Drucksache - 3144/V
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Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Soziales und Bürgerdienste Tel. 33900
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 3144/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme-
über Nachweis der syrischen Staatsbürgerschaft bei Einbürgerungsanträgen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.08.2021 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 3144/V):
Das Bezirksamt wird ersucht, bei Anfragen zur Einbürgerung durch syrische Staatsangehörige, die nicht mehr über einen syrischen Personalausweis verfügen, eine klare Vorgabe zu erstellen, welche alternativen Dokumente (Z.B. Geburtsurkunde, Registerauszug mit Foto) als Nachweis anerkannt werden. Durch diese Vorgabe soll die Prüfung im Einzelfall wesentlich verkürzt werden und den Beteiligten unnötige Kosten erspart werden. Ebenso soll das Bezirksamt bei Anfragen zur Einbürgerung durch afghanische Staatsangehörige ohne Personaldokumente verfahren, die in Zukunft zu erwarten sind.
Das Bezirksamt hat am 14.02. 2023 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen: Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 23.09.1990 (BVerwG 1 C 36.19) entschieden, dass die Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren in einem strengen Stufenmodell zu erfolgen hat, welches eine bis zur Grenze der Unzumutbarkeit umfassende Mitwirkung des Einbürgerungsbewerbers erfordert, jedoch auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten in besonderen Ausnahmefällen eine Klärung der Identität auf einer letzten Stufe im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines schlüssigen und glaubhaften Vorbringens allein durch die Angaben des Einbürgerungsbewerbers auf der Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Überzeugungsbildung ermöglicht. Aus diesem Urteil ergibt sich, dass in allen Fällen, in denen kein amtliches Dokument aus dem Heimatstaat mit Lichtbild vorgelegt werden kann (oder Unstimmigkeiten bestehen), stets ein Vermerk zu fertigen ist, in dem die jeweils relevanten Umstände des Einzelfalls (vorliegende Dokumente, Angaben des Einbürgerungsbewerbers zur eigenen Person und zum Unvermögen einer Beschaffung aussagekräftigerer Dokumente, Ergebnis der Auswertung der Ausländer-/Asylakte und ggf. weiterer Prüfungen) benannt und bewertet werden. Eine allgemeingültige Vorgabe für syrische Staatsangehörige zu erstellen, ist daher nicht möglich. So kann zum Beispiel ein in der Akte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Kopie vorhandener abgelaufener Pass als Identitätsnachweis in einem Fall genügen, in einem anderen aber aufgrund von unterschiedlichen Namensführungen/Identitäten oder wegen fehlender Personenstandsurkunden nicht ausreichen. Im Falle von Afghanistan stellt sich die Situation so dar, dass derzeit weder Pässe noch Geburtsurkunden (Tazkira) von den aktuell zuständigen Stellen ausgestellt werden und somit oft eine Identitätsklärung nicht möglich ist. A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine
C) Auswirkungen auf den Klimaschutz
Die BA-Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da sie nur einen rein berichtenden Charakter hat.
Berlin, den 14.Februar 2023
Bezirksstadtrat Spallek Bezirksbürgermeisterin Remlinger
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