Drucksache - 3144/V  

 
 
Betreff: Nachweis der syrischen Staatsbürgerschaft bei Einbürgerungsanträgen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Neugebauer, Siewer, I.Bertermann und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion DIE LINKE
   Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
27.05.2021 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
17.06.2021 
50. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
19.08.2021 
51. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) ----- FORTSETZUNG FOLGT AM 26.08.2021 mit Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
30.03.2023 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
25.05.2023 
18. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
15.06.2023 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 18.05.2021
2. Äa fdp vom 19.08.2021
3. Beschluss vom 19.08.2021
4. VzK SB vom 21.03.2023

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                 .02.2023

Soziales und Bürgerdienste  Tel. 33900

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 3144/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

 

über

Nachweis der syrischen Staatsbürgerschaft bei Einbürgerungsanträgen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.08.2021 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 3144/V):

 

Das Bezirksamt wird ersucht,

bei Anfragen zur Einbürgerung durch syrische Staatsangehörige, die nicht mehr über einen syrischen Personalausweis verfügen, eine klare Vorgabe zu erstellen, welche alternativen Dokumente (Z.B. Geburtsurkunde, Registerauszug mit Foto) als Nachweis anerkannt werden.

Durch diese Vorgabe soll die Prüfung im Einzelfall wesentlich verkürzt werden und den Beteiligten unnötige Kosten erspart werden.

Ebenso soll das Bezirksamt bei Anfragen zur Einbürgerung durch afghanische Staatsangehörige ohne Personaldokumente verfahren, die in Zukunft zu erwarten sind.

 

Das Bezirksamt hat am     14.02. 2023 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 23.09.1990 (BVerwG 1 C 36.19) entschieden, dass die Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren in einem strengen Stufenmodell zu erfolgen hat, welches eine bis zur Grenze der Unzumutbarkeit umfassende Mitwirkung des Einbürgerungsbewerbers erfordert, jedoch auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten in besonderen Ausnahmefällen eine Klärung der Identität auf einer

letzten Stufe im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines schlüssigen und glaubhaften Vorbringens allein durch die Angaben des Einbürgerungsbewerbers auf der Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Überzeugungsbildung ermöglicht.

Aus diesem Urteil ergibt sich, dass in allen Fällen, in denen kein amtliches Dokument aus dem Heimatstaat mit Lichtbild vorgelegt werden kann (oder Unstimmigkeiten bestehen), stets ein Vermerk zu fertigen ist,  in dem die jeweils relevanten Umstände des Einzelfalls (vorliegende Dokumente, Angaben des Einbürgerungsbewerbers zur eigenen Person und zum Unvermögen einer Beschaffung aussagekräftigerer Dokumente, Ergebnis der Auswertung der Ausländer-/Asylakte und ggf. weiterer Prüfungen) benannt und bewertet werden.

Eine allgemeingültige Vorgabe für syrische Staatsangehörige zu erstellen, ist daher nicht möglich. So kann zum Beispiel ein in der Akte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Kopie vorhandener abgelaufener Pass als Identitätsnachweis in einem Fall genügen, in einem anderen aber aufgrund von unterschiedlichen Namensführungen/Identitäten oder wegen fehlender Personenstandsurkunden nicht ausreichen.

Im Falle von Afghanistan stellt sich die Situation so dar, dass derzeit weder Pässe noch Geburtsurkunden (Tazkira) von den aktuell zuständigen Stellen ausgestellt werden und somit oft eine Identitätsklärung nicht möglich ist.

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

 

C)    Auswirkungen auf den Klimaschutz

 

Die BA-Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da sie nur einen rein berichtenden Charakter hat.

 

 Berlin, den      14.Februar 2023

 

 

Bezirksstadtrat Spallek  Bezirksbürgermeisterin Remlinger

 

 
 

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