Die Tätigkeit der behördlichen Datenschutzbeauftragten und ihrer Vertretung wird im Art. 39 der EU – DSGVO sowie in § 6 BlnDSG beschrieben.
Durch die Tätigkeit unterstützt die behördliche Datenschutzbeauftragte das Bezirksamt bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen nach der EU – DSGVO, dem BlnDSG und weiterer Rechtsvorschriften zum Datenschutz.
Weitere Aufgaben sind die Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz – Folgenabschätzung sowie die Anlaufstelle für die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde (BlnBDI).
Die gesetzlich garantierte Weisungsfreiheit der behördlichen Datenschutzbeauftragten ermöglicht ihr eine unabhängige Wahrnehmung ihrer Tätigkeit.
Ihre übergeordnete und überwachende Funktion nimmt sie gegenüber allen Stellen des Bezirksamtes wahr, die personenbezogene Daten verarbeiten. Die datenschutzrechtliche Verantwortung verbleibt jedoch bei den datenverarbeitenden Stellen selbst.
Darüber hinaus berät die behördliche Datenschutzbeauftragte bei datenschutzrelevanten Fragen das Bezirksamt und dessen Mitarbeitende. Gleichzeitig ist sie auch Kontaktstelle für Bürger und Bürgerinnen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten, soweit diese im Zusammenhang mit dem Verwaltungshandeln des Bezirksamts stehen.
Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit, auch über die Identität Betroffener sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, verpflichtet.
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