Bild: Muuraa / depositphotos.com
In Berlin stehen alle Laubbäume (außer Obstbäume) und die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie von den Obstbaumarten die Walnuss und Türkische Baumhasel unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben. Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für
- einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
- mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist und
- alle nach als Ersatz gepflanzten Bäume (ohne Mindestumfang)
wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.
Geschützte Bäume sind vom Eigentümer zu erhalten und zu pflegen. Nur in besonderen Fällen, die in § 5 der BaumSchVO abschließend aufgezählt sind, kann das Umwelt- und Naturschutzamt eine Ausnahme genehmigen. Arbeiten an geschützten Bäumen oder gar eine Baumfällung müssen vorher beim Umwelt- und Naturschutzamt beantragt werden. Hierzu ist ein formloser schriftlicher Antrag vom Grundstückseigentümer, Betroffenen (z.B. Pächter) oder dessen Bevollmächtigten zu stellen. Der Antrag kann auch hier digital gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig.