Die Begrünung von Fassaden und Außenwänden bietet vielfältige Möglichkeiten der Verbesserung des Wohn- und Arbeitsumfelds für das Kleinklima, als Verwitterungsschutz, zur Filterung von Staub, Lärm- und Windreduzierung, Sauerstoffproduktion und zur ästhetischen Gestaltung sowie als Lebensraum für Vögel, Insekten und anderen Lebewesen. Im städtischen Raum ist besonders der positive Einfluss der Fassadenbegrünung auf das Klima der Umgebung und als Lebens- und Rückzugsraum für die verschiedensten Tierarten hervorzuheben.
Deshalb sind Fassadenbegrünungen ganzjährig vor massivem Rückschnitt bis hin zur Beseitigung (Rodung) geschützt, wenn diese durch europäische Vogelarten sowie durch weitere besonders geschützte Arten regelmäßig und über die Jahre als Ruhe- (u.a. als Zuflucht oder zum Schlafen) und/oder Fortpflanzungsstätten genutzt werden. (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG).
Außerhalb der Nutzungszeiten können nachhaltige Rückschnitte z. B. zur Vermeidung von Schäden an bestimmten Gebäudeteilen wie z. B. Dachabdeckungen, Regenrinnen etc. genehmigt werden.
Auch für die Entfernung einer vorhandenen Fassadenbegrünung bei einer notwendigen Wand- und Fassadensanierung ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG erforderlich.
Vor einer Beseitigung ist somit im Regelfall eine Untersuchung zur Nutzung durch geschützte Arten durchzuführen, um die Betroffenheit der Fauna zu bestimmen und ggf. notwendige Vermeidungs- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abzuleiten. Die Ergebnisse der Untersuchung sind zusammen mit dem Antrag auf Beseitigung und einer Begründung zur beabsichtigten Beseitigung bei uns als Untere Naturschutzbehörde einzureichen, damit dann über die Genehmigungsfähigkeit des Anliegens entschieden werden kann.