Zirkuswerbung an Lichtmasten

Die Werbung für Zirkusvorstellungen an Lichtmasten ist möglich. Dabei ist unter einem Zirkus die kulturelle Darbietung von Reitkunst, Tierdressur, Akrobatik u. ä. in einem Zelt oder einem provisorisch aufgestellten Gebäude zu verstehen. Der Zirkus ist verpflichtet, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. An Lichtmasten mit Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen, Verkehrsschutzgittern sowie an Bäumen ist das Anbringen von Zirkuswerbung nicht gestattet. Auch bereits für andere Werbeträger genutzte Lichtmasten dürfen nicht genutzt werden. Die Kosten für die Herstellung, Anbringung sowie Entfernung der Zirkuswerbeplakate trägt alleine der Zirkus.

Bitte beachten Sie, dass neben den o. g. Einschränkungen, die Erlaubnis mit umfangreichen Nebenbestimmungen erteilt wird, um u. a. die Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Darüber hinaus gibt es aus denkmalschutz- und stadtplanungsrechtlichen Gründen auch diverse Straßen und Plätze, an denen die Anbringung von Zirkusplakaten nicht zulässig ist.

Sonstige Werbeträger, z. B. Aufsteller im öffentlichen Straßenland sind nicht zulässig.

Gebühren

Für die Ausstellung der Erlaubnis entsteht eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 35,- € für die erste Werbeanlage zzgl. 3,- € je weiterer Werbeanlage.
Die Sondernutzungsgebühr je Anlage beträgt 2,50 Euro.

Als Anlage ist ein Plakat zu verstehen. Die Gebühren werden mit der Sondernutzungserlaubnis festgesetzt, eine Vorauszahlung ist nicht erforderlich.

Antrag auf Sondernutzung

  • Antrag Sondernutzung

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