Baulasten

Sie befinden sich im Aufgabenbereich “Baulasten” des Fachbereiches Bau- und Wohnungsaufsicht im Bezirksamt Mitte von Berlin.

Beachten Sie bitte, dass das Baulastenverzeichnis in dem jeweils für das betreffende Grundstück örtlich zuständigen Bezirksamt geführt wird.

Der Bezirk Mitte von Berlin ist ausschließlich für Grundstücke der Grundbuchbezirke

  • Berlin-Wedding
  • Brandenburgertorbezirk
  • Lützowviertel
  • Mitte
  • Moabit
  • Tiergartenviertel

zuständig.

Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene Verpflichtung eines Grundstückseigentümers oder eines Erbbauberechtigten, zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zugunsten eines anderen Grundstückes. Das Erfordernis zur Eintragung und der Inhalt einer Baulast ergeben sich z.B. aus einem Baugenehmigungsverfahren, oder einer Grundstücksteilung. Inhalt von Baulasten können u.a. Zuwegungen, Feuerwehrzufahrten, Fluchtwege, Aufstellungsorte für Mülltonnen sein.

Zielstellung ist die Ausräumung öffentlich-rechtlicher Hindernisse, die einem Vorhaben entgegenstehen, durch Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung, um den hierdurch herbeigeführten rechtlichen Zustand für die Dauer zu sichern.

Baulastenauskunft

Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig und wird auf formlosen schriftlichen Antrag, der auch per Fax oder eingescannt per eMail jeweils mit eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers versehen, übermittelt werden kann, erteilt. In dem Antrag ist das Grundstück genau zu bezeichnen (Straße, Hausnummer, ggf. Grundbuchblattnummer, Flur, Flurstück) sowie das berechtigte Interesse an der Auskunft hinreichend nachzuweisen.

Telefonische Auskünfte können nicht erteilt werden.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt chronologisch, nach Eingangsdatum. Aufgrund personeller Engpässe wird derzeitig die Bearbeitung etwa 6 Wochen in Anspruch nehmen. Wir bitten, von Nachfragen und wiederholten Anträgen abzusehen.

Fax: (030) 9018 45773
eMail: bauaufsicht@ba-mitte.berlin.de

Führung des Baulastenverzeichnisses des Bezirks MItte von Berlin

Die Eintragung einer Baulast ist gebührenpflichtig und wird auf schriftlichen Antrag (Formular Bauaufsicht140) Formular-Center durchgeführt.

Die Führung des Baulastenverzeichnisses obliegt

Frau Fahrland
Zimmer 142

Tel.: (030) 9018 45813
Fax: (030) 9018 45773

Erforderliche Unterlagen für das Baulastverfahren:

  • Antrag im Baulastverfahren

p(. (Vordruck 140) – 1-fach

p(. Der Antrag ist jeweils für ein zu belastendes Grundstück vollständig ausgefüllt mit einer einfachen eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers unter Angabe des Zahlungspflichtigen (insofern dieser von dem Antragsteller abweicht) mit vollständiger Rechnungsanschrift im Original einzureichen.

p(. Für mehrere Baulasteintragungen auf ein und demselben Grundstück kann 1 gemeinsamer Antrag gestellt werden. Alle beantragten Baulasten sind entsprechend zu kennzeichnen.

  • Verpflichtungserklärung zur Übernahme von Baulasten

p(. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

p(. Die Erklärung muss vom Grundstückseigentümer eigenhändig unterzeichnet werden. Die Unterschriftsleistung ist öffentlich zu beglaubigen. Dies kann durch einen Notar, die Bauaufsichtsbehörde oder durch eine Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der jeweils gültigen Fassung erfolgen.
Die Formulierung der Baulasttexte erfolgt grundsätzlich in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde.

p(. Bestehen an den von den Baulasterklärungen betroffenen Grundstücken Erbbaurechte, sind gleichlautende Verpflichtungserklärungen zur Übernahme von Baulasten auch von diesem Personenkreis zu unterzeichnen. Gleiches trifft zu für zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung bereits in Abteilung II der jeweiligen Grundbücher eingetragenen Vormerkungsberechtigten.

p(. Abweichende Handhabungen wegen z.B. in Kaufverträgen ggf. getroffener Regelungen sind im Einzelfall zu prüfen.

p(. Soll die Unterschriftsleistung vor der Bauaufsichtsbehörde erfolgen, ist zu beachten, dass nur die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, Erbbauberechtigte und Vormerkungsberechtigte diese Unterschrift leisten können. Vertretungsberechtigungen und Bevollmächtigungen müssen die Belastung von Grundstücken bzw. Grundstücksgeschäfte im Allgemeinen beinhalten und detailliert durch Originaldokumente bzw. beglaubigte Abschriften oder Kopien nachgewiesen werden.

p(. Zur Identitätsprüfung ist ein geeignetes Ausweisdokument vorzulegen.

  • Amtlicher Lageplan/ Ansichtszeichnungen/ Grundrisszeichnungen u.ä.

p(. Können Baulasten allein verbal nicht eindeutig beschrieben werden, so sind den Verpflichtungserklärungen entsprechende Dokumente wie amtlicher Lageplan, Ansichtszeichnungen, Grundrisszeichnungen u.ä. beizufügen.

p(. Da diese Dokumente daraufhin Anlage zu den Baulasteintragungen werden, sind diese in der dem jeweiligen Verfahren angepassten Anzahl einzureichen. In der Regel sind diese Dokumente jeweils in mindestens 5-facher Ausfertigung in Abhängigkeit von der Anzahl der Beteiligten einzureichen. Werden zeitgleich zu mehreren zu belastenden Grundstücken Baulastverfahren durchgeführt, die unmittelbar im Zusammenhang stehen und auf den gleichen Anlagen basieren, kann ein Satz (mindestens 6-fach in Abhängigkeit der Beteiligten am Verfahren) der entsprechenden Anlagen für alle beteiligten Grundstücke verwendet werden.

p(. Dies ist jedoch im Einzelfall direkt abzustimmen.

  • Grundbuchauszug

p(. Für jedes zu belastende Grundstück ist ein einfacher Abdruck des Grundbuchauszuges des zu belastenden Grundstücks einzureichen, der zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nicht älter als 4 Wochen sein sollte.

p(. Wenn im Grundbuch bereits eine Eintragung vorhanden ist, dass die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist, kann keine Baulasteintragung mehr vollzogen werden.

Das Antragsformular finden Sie im Formular-Center der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Sofern die Bestellung einer Baulast mit einem Bauvorhaben einhergeht, sollte der Umfang und der Inhalt der Baulast mit dem für das Bauvorhaben zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsicht abgesprochen werden.

Sofern die Bestellung einer Baulast mit einer Grundstücksteilung einhergeht, gehört es zu den Aufgaben und Pflichten der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Sie über den nötigen Umfang und Inhalt der Baulast zu informieren.

Hinsichtlich der Formulierung wird auf die AV Baulasten verwiesen, welche diverse Musterbeispiele beinhaltet.

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