Das Solargesetz Berlin sieht ab dem 1. Januar 2023 die Solarpflicht für Eigentümer und Eigentümerinnen von nicht öffentlichen Gebäuden vor. Sie gilt für einen Neubau ebenso wie bei wesentlichen Umbauten des Daches, bei denen die wasserführende Schicht (Dachhaut) eines Bestandsgebäudes erheblich erneuert wird. Damit die Solarpflicht zu beachten ist, muss der Baubeginn nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen. Die Pflicht gilt sowohl für Wohn- wie für Nichtwohngebäude, also z. B. auch für Gewerbe und Industrie. Eine Ausnahme besteht insbesondere für Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 Quadratmeter.
Eine Befreiung von der Erfüllung der Solarpflicht kann gemäß § 7 Abs. 2 SolarG Bln bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe beantragt werden.
Das Formular zur Erfüllung der Solarpflicht durch Installation einer Solaranlage ist durch den Eigentümer aufzubewahren und der Bauaufsicht auf Verlangen vorzulegen.
Wird der Solarpflicht nach § 3 (1) SolarG Bln nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen, werden die nach § 6 (1) – (4) SolarG Bln benannten Unterlagen nicht eingereicht oder werden wider besseres Wissen unrichtige Angaben gemacht oder unrichtige Unterlagen vorgelegt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 SolarG Bln dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Weitere Informationen zum Solargesetz Berlin finden Sie unter den folgenden Links:
Hauptseite: https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/artikel.1053243.php
Unterseite zu Gesetzestext, Praxisleitfaden, Formularen und Befreiungsantrag: https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/artikel.1209623.php