Das Familiengericht bestellt das Jugendamt zum Vormund oder zum Pfleger, wenn die Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind geregelt werden müssen. Das trift zu, wenn die Eltern dafür nicht zur Verfügung stehen (z.B. bei Tod, Verhinderung oder Einschränkung des Sorgerechts). Die Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft endet durch den Beschluss des Familiengerichts, spätestens jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes.
Vormundschaften und Pflegschaften
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