In jedem Bezirk ist ein Jugendamt zu errichten, das sich aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung zusammensetzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes -AG KJHG-).
Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich der Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamts (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AG KJHG).
Grundlage für die Bildung und Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ist § 35 AG KJHG.