- Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
- Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
- Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)
- Intensive pädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Weitere Leistungen, die von der wirtschaftlichen Jugendhilfe finanziell umgesetzt werden, sind Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 SGB VIII), Hilfen für junge
Volljährige (§ 41 SGB VIII) sowie gemeinsame Wohnformen für Mutter oder Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII).
Beratung, Antragstellung und Hilfeplanung erfolgt im Regionalen Sozialpädagogischen Dienst (RSD) der jeweiligen Region.
Das Aufgabengebiet umfasst auch die Kostenheranziehung von kostenbeitragspflichtigen untergebrachten jungen Menschen und Eltern, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen (z.B. gegenüber den Rententrägern und Familienkassen), die Sicherung von Kostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Jugendhilfeträgern, das Prüfen und Bewilligen einmaliger Beihilfen, die Berechnung und Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt junger untergebrachter Menschen.