Unterhaltsvorschuss - Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen Symboldbild branding

Ein Kind kann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen haben, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland;
  • das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet;
  • das Kind lebt mit nur einem alleinerziehenden Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt. Der Elternteil ist ledig, verwitwet, geschieden oder lebt von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt beziehungsweise dessen Ehegatte/Lebenspartner ist für voraussichtlich 6 Monate in einer Einrichtung/Anstalt untergebracht;
  • das Kind erhält von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt oder es erhält Unterhaltsleistungen, die geringer sind als der jeweils gesetzlich festgelegte Unterhaltsvorschussbetrag. Das Kind bezieht keine sonstigen unterhaltsrelevanten Leistungen (z.B. Halbwaisenrente) in dieser Höhe.

Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, gelten folgende weitere Voraussetzungen:

  • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil bezieht keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II);
  • oder der alleinerziehende Elternteil hat ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto und bezieht nur ergänzend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II);
  • oder durch die Unterhaltsvorschussleistung kann die Hilfedürftigkeit des Kindes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) vermieden werden.

Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen haben. Die Berechtigung wird im Einzelfall geprüft. Die hierzu benötigten Nachweise werden bei Antragstellung angefordert.