In Strafverfahren gegen Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) ist die Jugendgerichtshilfe gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet.
Sie berät und unterstützt junge Menschen, denen eine Straftat vorgeworfen wird, sowie deren Eltern, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter im gesamten Verfahren. Die Teilnahme an einem Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe ist freiwillig.
Zur Verhandlung vor dem Jugendgericht berichtet die Jugendgerichtshilfe über die Ergebnisse des Gesprächs und unterbreitet Vorschläge für die ggf. zu ergreifenden richterlichen Maßnahmen. Sollten Beschuldigte auf die Einladung der Jugendgerichtshilfe nicht reagiert haben, macht die Jugendgerichtshilfe Vorschläge unter dem Eindruck der Hauptverhandlung. Darüber hinaus berät die Jugendgerichtshilfe das Gericht hinsichtlich der Frage, ob auf einen zum Tatzeitpunkt Heranwachsenden (18 bis unter 21 Jahre) Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht für Erwachsene angewandt werden soll.
Durch das Ermittlungsverfahren bzw. durch die Übersendung der Anklageschrift werden in der Regel viele Fragen aufgeworfen:
- Was bedeutet die Anklageschrift?
- Was erwartet mich in der Hauptverhandlung?
- Bin ich jetzt vorbestraft?
- Wie werde ich bestraft?
- Wie verhalte ich mich, wenn ich mich unschuldig fühle?
- Wer erfährt etwas von der ganzen Angelegenheit?
Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, junge Menschen und deren Angehörige bei diesen Fragen zu beraten und gemeinsam Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Darüber hinaus werden weiterführende Hilfsangebote, z.B. im Rahmen von Jugendhilfeleistungen, gemacht und unter Umständen auch über andere Dienststellen des Jugendamtes vermittelt.
Werden in einer Hauptverhandlung jugendrichterliche Weisungen erteilt, vermittelt und kontrolliert die Jugendgerichtshilfe in den meisten Fällen.
Eine Rechtsberatung bietet die Jugendgerichtshilfe nicht an.