Mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und den Änderungen des SGB IX wurden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Rehabilitationsträger im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem § 35a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und körperlich und/ oder geistig behinderten Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Der Teilhabefachdienst Jugend ist weiterhin für die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und für Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz Berlin (LPflGG) für Kinder und Jugendliche zuständig.
Aufgabe der Eingliederungshilfe:
- Drohende Behinderung abzuwenden, sowie eine bestehende Behinderung oder ihre Folgen zu mäßigen oder sogar zu beseitigen. Das bedeutet in den verschiedensten Bereichen
des Lebens die Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen und herzustellen - Prüfen der Teilhabebeeinträchtigung
- Gewährung von Beratung, Hilfen und Leistungen nach dem SGB VIII, SGB IX und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
- Leistungen nach dem LPflGG für Kinder und Jugendliche mit einer wesentlichen Seh- oder Hörbehinderung oder wegen Taub- bzw. Blindheit
- Beratung der Eltern über Fördermöglichkeiten ihrer Kinder mit Behinderungen und Rechtsansprüche gegenüber anderen Rehabilitationsträgern
Wir bieten Ihnen:
- Information;
- Erstberatung;
- Hilfe bei der Antragstellung;
- Ggf. eine Weiterleitung an andere Rehabilitationsträger.
Voraussetzung:
Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der zurzeit gültigen Fassung
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnames des Kindes.
Für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gem. §35a SGBVIII bleibt bei bereits bekannter Zuständigkeit der Regionale Sozialpädagogische Dienst in Ihrem Wohnort Ihr Ansprechpartner.