Die landeseigenen Testzentren wurden zum 31. März 2022 geschlossen. Der Anspruch auf Antigen-Testung besteht nur noch für einzelne Personengruppen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/coronavirus-testverordnung.html/ Symptomatische Personen sollten zur Testung einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen.
Eine Übersicht der Testmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/testzentren/. #gewerblich
Wenn Sie sich für eine kostenpflichtige Testung bei den gewerblichen Teststellen entscheiden, müssen die Kosten selbst getragen werden.
Sind Bürgertests jetzt kostenpflichtig?
Folgende Personen erhalten weiterhin einen
kostenlosen Antigen Test an offiziellen Teststellen:
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Bewohnerinnen und Bewohner oder Besucherinnen und Besucher oder Personen in Behandlung in z.B. folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
- voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Unter folgendem Link finden Sie das Nachweisdokument welches von der Einrichtung ausgefüllt werden kann:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/T/Testverordnung/Formblatt-Pflegeeinrichtungen.pdf
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige im Sinne des ³ 19 Satz 1 SGB XI
Für medizinisches Personal, das sich vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit testen lassen muss, besteht weiterhin der Anspruch auf Testung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Ansprüche auf Testung im neu gefassten Leistungsumfang bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Seit dem 16. Januar 2023 besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertestung zur „Freitestung“.
Weitere wichtige Informationen zu der aktuell gültigen Testverordnung finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html.